Election review complaint inadmissible for failure to demonstrate exhaustion of prior Bundestag election objection proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the election review complaint as inadmissible and severed the related applications for interim relief, ruling against the complainants. The dispute involved 112 individuals challenging the German Bundestag’s January 15, 2026, rejection of 30 election objections regarding the February 2025 federal election, alleging widespread irregularities in vote counting and violations of the principle of public access. The Court held that the complaint failed to meet the procedural prerequisites of § 48(1) and § 23(1) of the Federal Constitutional Court Act, specifically the requirement that complainants must demonstrate they completed a prior election review proceeding before the Bundestag; because the petitioners did not submit their individual election objections or establish a clear link between their identities and specific Bundestag decisions, the Court could not verify the exhaustion of administrative remedies.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Election review complaint inadmissible for failure to demonstrate exhaustion of prior Bundestag election objection proceedings: Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen der § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG offensichtlich nicht.
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KI-generiertVolltext
A-limine-Abweisung (Verwerfung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Unzulässigkeit bei mangelnden Darlegungen zum Durchlaufen eines Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag
[TENOR]
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[GRUENDE]
A. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 15. Januar 2026 (vgl. BTPlenProt 21/53, S. 6394 ), mit denen 19 Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses vom 18. Dezember 2025 (BTDrucks 21/3300 vom 22. Dezember 2025) zur Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 angenommen und damit 30 Wahleinsprüche zurückgewiesen wurden.
Die 112 Beschwerdeführenden erhoben am 15. Februar 2026 Wahlprüfungsbeschwerde. Mit den auf der Internetseite des Deutschen Bundestages publizierten Beschlüssen vom 22. Dezember 2025 (BTDrucks 21/3300) seien ihre Wahleinsprüche durch den Deutschen Bundestag als unbegründet zurückgewiesen worden.
Ihre Wahlprüfungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Sie machten Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung und insbesondere auch Verstöße gegen das Öffentlichkeitsprinzip geltend. Insgesamt habe es am Wahlabend 813 Einzelverstöße gegen die Bundeswahlordnung und das Bundeswahlgesetz gegeben. Die dargestellten Sachverhalte belegten, dass elementare Grundsätze des Wahlverfahrens verletzt worden seien. Die mandatsrelevanten Verstöße stellten substantielle Beeinträchtigungen der verfassungsrechtlich garantierten Wahlrechtsgrundsätze dar, die eine Ungültigkeitserklärung der Wahl in den betroffenen Wahlbezirken erforderlich mache.
B.
I. Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen der § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG offensichtlich nicht.
1. Nach § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG ist eine Wahlprüfungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen. Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten demgemäß auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss). Dies verlangt, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2025 -2 BvC 13/25-, Rn. 27 - Wahlprüfungsbeschwerde ).
Die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde setzt den Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag durch den Beschwerdeführer voraus. Denn das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist der Entscheidung des Deutschen Bundestages über einen Wahleinspruch nachgelagert (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 10 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).
2. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, dass sie ein Wahlprüfungsverfahren vor dem Deutschen Bundestag abgeschlossen haben.
Es bleibt nach ihrem Vorbringen offen, ob überhaupt jeder von ihnen Einspruch gegen die Wahl vom 23. Februar 2025 eingelegt hat. Keiner der Beschwerdeführenden hat seinen an den Deutschen Bundestag gerichteten Einspruch gegen die Wahl vom 23. Februar 2025 vorgelegt oder ihn in der Beschwerdeschrift wiedergegeben.
Ebenso offen ist, welcher oder welche der 19 Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 15. Januar 2026 Einsprüche der Beschwerdeführenden betreffen. Die Beschwerdeführenden stellen in der Beschwerdeschrift keinen Bezug zu einzelnen Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses vom 18. Dezember 2025 her.Es hat auch keiner von ihnen etwa ein an ihn adressiertes Schreiben des Bundestages beigebracht, aus dem sich ergäbe, dass ein Beschluss des Bundestages seinen Wahleinspruch beträfe.
Damit ist nicht nachvollziehbar, ob einer oder mehrere der 30 Einsprüche, über die der Bundestag am 15. Januar 2026 beschlossen hat, von einem oder mehreren der 112 Beschwerdeführenden eingelegt wurden. Lediglich die Bezugnahme auf die veröffentlichten Beschlussempfehlungen auf der Bundestagsdrucksache 21/3300 vom 22. Dezember 2025 in der Beschwerdebegründung genügt hierfür nicht. Da die jeweiligen Einspruchsführenden in der veröffentlichten Bundestagsdrucksache anonymisiert sind, ist eine Zuordnung zu den Beschwerdeführenden nicht möglich. Im Übrigen lassen die Beschlussempfehlungen auch nicht erkennen, dass eines dieser Verfahren eine Anzahl von Einspruchsführenden aufwies, die der Anzahl der Beschwerdeführenden in der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde vergleichbar wäre.
II. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).