Interim order maintaining state support to prevent deportation to Afghanistan pending constitutional review of visa refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court granted the requested interim relief, ordering the Federal Government to continue providing support, including accommodation and care, to the applicants in Pakistan for up to three weeks pending the decision on their motion for preliminary injunction, and to continue advocating with the Pakistani government to prevent their arrest or deportation to Afghanistan. The dispute concerned the immediate suspension of support by a development cooperation agency, which the applicants argued threatened their deportation by Pakistani authorities to Afghanistan, where they faced threats of torture and death, following a prior rejection of their application for interim relief concerning entry visas by the Higher Administrative Court of Berlin-Brandenburg. Applying the standard of necessary procedural security, the Court conducted a consequential weighing of interests, determining that the severe harm of potential deportation outweighed the consequences of maintaining temporary state support, and relied on § 32(1) and (2) of the Federal Constitutional Court Act to preserve the status quo and prevent irreparable harm while the main constitutional complaint remains pending.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 22 AufenthG, § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG; Interim order maintaining state support to prevent deportation to Afghanistan pending constitutional review of visa refusal: The dispute concerned the immediate suspension of support by a development cooperation agency, which the applicants argued threatened their deportation by Pakistani authorities to Afghanistan, where they faced threats of torture and death, following a prior rejection of their application for interim relief concerning entry visas by the Higher Administrative Court of Berlin-Brandenburg. Applying the standard of necessary procedural security, the Court conducted a consequential weighing of interests, determining that the severe harm of potential deportation outweighed the consequences of maintaining temporary state support, and relied on § 32(1) and (2) of the Federal Constitutional Court Act to preserve the status quo and prevent irreparable harm while the main constitutional complaint remains pending.
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KI-generiertServes as the main ground and procedural basis for the order to continue the support of the applicants until the decision on the motion for interim relief.
Volltext
Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung
[TENOR]
Es wird angeordnet, dass die Unterstützung der Antragstellenden durch die Bundesregierung - insbesondere die Unterbringung und Versorgung in Pakistan - weiter erfolgt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für drei Wochen. Die Bundesregierung setzt sich zudem bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür ein, dass die Antragstellenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.
[GRUENDE]
Zur Verfahrenssicherung wird die im Tenor näher beschriebene Unterstützung der Antragstellenden gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeordnet.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben war zur Verfahrenssicherung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie tenoriert zu entscheiden.
Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Antragstellenden aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Antragstellenden ohne die Unterstützung der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben würden, sich später aber herausstellte, dass die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Schutz verpflichtet war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Unterstützung vorübergehend weiter gewährt wird.
Die Antragstellenden haben die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2026 angekündigt, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die von ihnen begehrten Visa nach § 22 AufenthG abgelehnt worden ist. Die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung der Visaverfahren in Pakistan geleistete Unterstützung wurde am 14. April 2026 beendet. Die Antragstellenden machen geltend, ihnen drohe eine Abschiebung durch pakistanische Behörden nach Afghanistan, wo sie von Folter und Tod bedroht seien.
Das Bundesverfassungsgericht erlässt die Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten und hierdurch möglichst zu verhindern, dass die Antragstellenden vor dieser Entscheidung abgeschoben werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.