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2 BvR 1076/25 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260331.2bvr107625 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of substantiation regarding challenge to judge's impartiality

Geschäftsnummer 2 BvR 1076/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to hear a constitutional complaint, declaring it inadmissible, which leaves the contested lower court decision in force. The case involved a complaint challenging the impartiality of a judge and a request for reinstatement to previous status after a missed deadline; the specific subject matter was the potential conflict of interest of a judge who was not actually assigned to the panel hearing the case. The court held that the challenge to the judge’s impartiality was moot because the individual was not a member of the competent Second Senate and thus not called upon to participate in the proceedings. Furthermore, the complaint was dismissed on procedural grounds for failing to meet the substantive pleading requirements of §§ 23 Abs. 1 Satz 2 and 92 BVerfGG, rendering the ancillary request for reinstatement moot.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint dismissed for lack of substantiation regarding challenge to judge's impartiality: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen richterliche Unparteilichkeit materielle Mängel Streitgegenstand Beweislosigkeit Wahlfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG genügenden Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf mögliche Interessenkollision einer nicht zur Entscheidung berufenen Richterin bedarf keiner Entscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Der Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision der Richterin Ott bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht Mitglied des für die Verfassungsbeschwerde zuständigen Zweiten Senats und damit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 -, juris, Rn. 3).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.