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1 BvR 177/23 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250709.1bvr017723 KI-generiert

Standing to challenge online search powers under the constitutional right to IT system integrity requires personal risk of becoming a target

Geschäftsnummer 1 BvR 177/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) declined to hear the constitutional complaint, finding it inadmissible, while noting that the portion concerning two deceased complainants was moot; consequently, the challenged statutory provisions remain in force. The dispute involved a challenge to the criminal procedural authority for "online search" (ransomware-like digital forensics under § 100b StPO), where the complainants alleged a violation of the right to the integrity and confidentiality of information technology systems (derived from Article 2(1) and Article 1(1) of the Basic Law). The Court ruled that the complaint failed to meet the justification requirements of §§ 23(1) and 92 BVerfGG because the complainants did not demonstrate personal standing; specifically, as none of them were at risk of becoming a target of an online search, they could not invoke the "IT-System-Grundrecht" (right to the integrity of IT systems), which protects only systems used by the individual.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 100b StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Standing to challenge online search powers under the constitutional right to IT system integrity requires personal risk of becoming a target: Wie aus öffentlichen Quellen bekannt, sind die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde gleichwohl entschieden werden müsste (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 124, 300 m.w.N.) sind nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen erhoben, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 jeweils m.w.N.).

Schlagwörter

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verfassungsmässige Schranken Verletzung von Verfahrensrechten gesetzlicher Anspruch Demonstrationsrecht Schutzmacht Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 109, 279
BVerfGE 109, 279 ; 124, 300 m.w.N.) sind nicht ersichtlich.
BVerfGE 120, 274
BVerfGE 120, 274 ) nicht betroffen sein.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Rechtsgrundlagen der Online-Durchsuchung - Unzulässigkeit mangels Darlegung der eigenen Betroffenheit

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) hat sich durch deren Tod erledigt.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Wie aus öffentlichen Quellen bekannt, sind die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde gleichwohl entschieden werden müsste (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 124, 300 m.w.N.) sind nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen erhoben, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 jeweils m.w.N.).

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist bereits unzulässig, denn sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenen Darlegungsanforderungen. Soweit die Beschwerdeführenden im Schwerpunkt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die angegriffene Befugnis in § 100b StPO rügen, haben sie schon ihre eigene Betroffenheit nicht dargelegt. Da keiner der Beschwerdeführenden befürchtet, selbst Zielperson einer Online-Durchsuchung zu werden, kann das IT-System-Grundrecht mangels Zugriffs auf ein eigengenutztes IT-System (vgl. BVerfGE 120, 274 ) nicht betroffen sein.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.