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2 BvR 367/26 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260325.2bvr036726 KI-generiert

Interim relief denied for lack of potential admissibility of domestic main proceedings pending ECtHR review

Geschäftsnummer 2 BvR 367/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the applicant's constitutional complaint and rejected the auxiliary request for interim relief (einstweilige Anordnung), rendering the remaining interim requests moot. The dispute involved an applicant seeking interim protection to remain effective until a future complaint before the European Court of Human Rights (ECtHR) was decided, while simultaneously filing a constitutional complaint against a lower court decision. The Court held that interim relief is strictly accessory to a main proceeding; therefore, without a potentially admissible main case before the BVerfG, interim relief regarding a pending ECtHR application is inadmissible ab initio, and no further reasoning is required under § 93d(1) sentence 3 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Interim relief denied for lack of potential admissibility of domestic main proceedings pending ECtHR review: Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise für den Fall der Nichtannahme oder Nichtstattgabe seiner Verfassungsbeschwerde stellt, wird dieser abgelehnt. Die übrigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz hängiges Verfahren Verbleiberecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kündigungsschutz Menschenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - keine eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG zur Gewährung von Eilrechtsschutz während eines Individualbeschwerdeverfahrens vor dem EGMR - Eilrechtsschutz nur bei potentiell zulässigem Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise für den Fall der Nichtannahme oder Nichtstattgabe seiner Verfassungsbeschwerde stellt, wird dieser abgelehnt. Die übrigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die mit Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos werden (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Soweit er hilfsweise einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall der Nichtstattgabe oder Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde stellt, um solange einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über seine beabsichtigte Beschwerde entschieden habe, ist dieser abzulehnen.

Ohne ein zumindest potenziell zulässiges Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann der akzessorische einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10). Daher ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine beabsichtigte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von vornherein unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.