Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 286/26 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260223.1bvr028626 KI-generiert

Legal aid for constitutional complaint: denial for lack of plausibly demonstrated fundamental rights violation

Geschäftsnummer 1 BvR 286/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (1st Senate, 2nd Chamber) denied the applicant's request for legal aid and the appointment of counsel for a contemplated constitutional complaint, ruling that the applicant prevailed in no regard and the decision is final and unchallengeable. The dispute concerned a procedural application under the Rules of Civil Procedure (ZPO §§ 114 ff.) for legal assistance in initiating a constitutional complaint, where the court found that the applicant failed to plausibly demonstrate a violation of fundamental or fundamental-law equivalent rights, thereby lacking sufficient prospects of success. The decisive legal basis was the requirement that legal aid for a pending constitutional complaint be granted only when it is absolutely necessary, meaning the applicant cannot effectively exercise their rights without counsel, lacks financial means, and the intended legal pursuit offers sufficient prospects of success and is not frivolous; as no potential fundamental rights infringement was established, the request was rejected.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Legal aid for constitutional complaint: denial for lack of plausibly demonstrated fundamental rights violation: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Schlagwörter

KI-generiert
Recht auf einen Verteidiger verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Grundrechte Verfassungsbeschwerde im Ausland Finanzhilfe

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ablehnung eines Antrags auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.).

Dies ist hier nicht der Fall. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.