Unsubstantiated constitutional complaint: failure to engage with administrative law permit requirements for public green spaces and art freedom
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower administrative court’s ruling on the destruction of an unauthorized wooden art installation in effect, and rendered the accompanying application for interim relief moot. The complainants had challenged administrative decisions ordering the destruction of a three-meter wooden stele bearing the text of Article 20 of the Basic Law, which they had erected without permission in a public green area adjacent to another sculpture at the Reichstag riverbank, arguing violations of their rights to freedom of art, property, and general personality. The Court found the complaint inadmissible due to a failure to meet the substantive reasoning requirements of § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, specifically because the applicants did not sufficiently engage with the specialized administrative law doctrine that permits authorities to regulate the use of public spaces through permit systems to balance conflicting fundamental rights, nor did they demonstrate that the application of the green area permit requirement was unconstitutional.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20 GG, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Unsubstantiated constitutional complaint: failure to engage with administrative law permit requirements for public green spaces and art freedom: The complainants had challenged administrative decisions ordering the destruction of a three-meter wooden stele bearing the text of Article 20 of the Basic Law, which they had erected without permission in a public green area adjacent to another sculpture at the Reichstag riverbank, arguing violations of their rights to freedom of art, property, and general personality. The Court found the complaint inadmissible due to a failure to meet the substantive reasoning requirements of § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, specifically because the applicants did not sufficiently engage with the specialized administrative law doctrine that permits authorities to regulate the use of public spaces through permit systems to balance conflicting fundamental rights, nor did they demonstrate that the application of the green area permit requirement was unconstitutional.
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KI-generiertCited in the dispositive to establish that the application for interim relief became moot following the non-acceptance of the constitutional complaint.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Vernichtung eines im öffentlicher Grünanlage genehmigungslos errichteten und anschließend sichergestellten Kunstwerks - unzureichende Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr zur Vereinbarkeit einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnispflicht mit der Kunstfreiheit
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[GRUENDE]
I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Rechtsschutzgesuch gegen eine Anordnung zur Vernichtung einer drei Meter hohen und 1,60 Meter breiten Holzstele, die zur unmittelbaren Ergänzung des von Dani Karavan mit dem Titel "Grundgesetz 49" errichteten Kunstwerks am Reichstagsufer gedacht war und mit dem Text des Art. 20 GG versehen worden war, ohne Erfolg blieb. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei maßgeblich auf eine Verletzung eines grünanlagenrechtlichen Genehmigungserfordernisses gestützt, deren Wiederholung drohe. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für die Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.
1.Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 130, 1 ; stRspr). Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl; stRspr). Dazu gehört auch, das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen (vgl. BVerfGE 159, 223 m.w.N. - Bundesnotbremse I; 170, 377 - Strompreisbremse). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 149, 346 ; 158, 210 - Einheitliches Patentgericht II - eA).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen nicht im Einzelnen auseinander. Sie legt nicht dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht oder das Willkürverbot verletzt wurden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Januar 2025, - 1 BvR 548/22 -, Rn. 37 - Polizeikosten Hochrisikospiele). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf eine (drohende) Verletzung eines grünanlagenrechtlichen Genehmigungserfordernisses stützen durfte. Mit der durch das Verwaltungsgericht herangezogenen und auf das Grünanlagenrecht übertragenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das behördliche Kontrollverfahren der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich mit der Kunstfreiheit vereinbar sei, weil es dazu diene, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des "knappen Gutes öffentliche Straße" miteinander in Konflikt geraten könnten, in Einklang zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 24/96 -, juris, Rn. 3 m.w.N.), setzt sie sich nicht auseinander.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
III. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.