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2 BvC 48/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241113.2bvc004823 KI-generiert

Election review complaint; adequacy of rapporteur's letter as basis for denying further justification under § 24 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 48/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election review complaint, leaving the electoral result undisturbed. The dispute involved a challenge to the validity of an election, specifically the outcome of a vote or election result, where the complainant alleged irregularities or violations of voting rights. The Court rejected the complaint based on the legal opinion set forth in the rapporteur’s letter of June 14, 2024, determining that the complainant’s additional submissions provided no grounds for a different assessment. Relying on § 24 Sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the Court dispensed with a further detailed legal reasoning, as the matter did not require further explanation beyond the established grounds in the correspondence.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election review complaint; adequacy of rapporteur's letter as basis for denying further justification under § 24 BVerfGG: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Person auf das Berichterstatterschreiben hin gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist war nicht geboten. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Rechtsgutachten Abstimmungsergebnis Verfassungsbeschwerde im Ausland Stimmrecht Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

[TENOR]

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Person auf das Berichterstatterschreiben hin gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist war nicht geboten. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.