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2 BvR 1402/23 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260211.2bvr140223 KI-generiert

Denial of expense reimbursement for withdrawn constitutional complaint based on initial inadmissibility and lack of fairness

Geschäftsnummer 2 BvR 1402/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany (2nd Senate, 1st Chamber) dismissed the petitioner’s application for reimbursement of necessary legal expenses, upholding the procedural status quo. The dispute arose from a constitutional complaint that the petitioner declared completed via a withdrawal notice, leaving only the request for cost reimbursement as the subject matter for the Chamber’s decision under § 93d BVerfGG. The court held that reimbursement was not warranted by principles of fairness because the complaint was inadmissible from its initiation until its withdrawal, specifically failing to meet the detailed justification requirements of §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, and because there was no obvious prospect of success or clarified constitutional issue. The decision was final and unappealable.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Denial of expense reimbursement for withdrawn constitutional complaint based on initial inadmissibility and lack of fairness: Über die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 20. September 2023 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; stRspr). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Schlagwörter

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Kostenersatz Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rückzug des Rechtsbegehrens Prozessvoraussetzung Veruntreuung von Geldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde bei anfänglicher Unzulässigkeit

[TENOR]

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Über die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 20. September 2023 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; stRspr). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann infrage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich ist und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ). Die Auslagenerstattung entspricht demgegenüber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 - 2 BvR 1535/24 -, Rn. 2).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht die Anordnung der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nicht der Billigkeit. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere hatte die Verfassungsbeschwerde bis zum Eintritt der Erledigung nicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Sie war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung unzulässig, weil sie insbesondere nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.