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2 BvC 7/25 ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260205.2bvc000725 KI-generiert

Election challenge recusal for procedural delay and jurisdictional challenges to judicial appointment validity

Geschäftsnummer 2 BvC 7/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election challenge complaint and rejected the associated motion for interim relief, ruling that the court was properly constituted and that the request for recusal was inadmissible. The dispute involved a complaint challenging the regularity of the election of certain judges by the Bundestag and Bundesrat, alongside a recusal application against the presiding judge based on alleged undue procedural delays and bias. The Court determined that the recusal request was manifestly inadmissible because the cited procedural delays did not objectively constitute an untenable appearance of partiality, and the challenges to judicial appointments were evidently unfounded; the substantive election complaint was rejected as unsuccessful without further detailed reasoning, pursuant to the discretion afforded when the complainant's arguments do not warrant a different assessment. Key legal bases included Article 101 Paragraph 1 Sentence 2 of the Basic Law regarding the regularity of court composition, § 26 Paragraph 3 of the European Community Elections Act, and § 19 Paragraph 1 and § 24 Paragraph 2 of the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 1 BVerfGG, § 14 Abs. 2 BVerfGG, § 24 Satz 2 BVerfGG; Election challenge recusal for procedural delay and jurisdictional challenges to judicial appointment validity: a) Das Bundesverfassungsgericht ist für die Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde zuständig, § 26 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG. Eine "Übertragung" an ein anderes Gericht, etwa das Amtsgericht Bonn, kommt mangels einer entsprechenden gesetzlichen Verweisungsnorm nicht in Betracht.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Ausstandsbegehren Verfahrensverzögerungen Prozessrecht europäische Wahl Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 65, 152
BVerfGE 65, 152 ; 131, 230 ).
BVerfGE 82, 286
BVerfGE 82, 286 ; 131, 230 ).
BVerfGE 131, 230
BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; 142, 1 ) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen.
BVerfGE 34, 81
BVerfGE 34, 81 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).
BVerfGE 159, 26
c) Das Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung nach Besetzungsrüge - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

1. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

3. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

4. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

1. Der Senat einschließlich der Richterin Wallrabenstein ist zur Entscheidung berufen.

a) Das Bundesverfassungsgericht ist für die Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde zuständig, § 26 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG. Eine "Übertragung" an ein anderes Gericht, etwa das Amtsgericht Bonn, kommt mangels einer entsprechenden gesetzlichen Verweisungsnorm nicht in Betracht.

b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass sowohl die Wahl der Richterin Fetzer und der Richter Wolff, Eifert und Offenloch durch den 20. Deutschen Bundestag als auch die Wahl der Richterin Meßling und der Richter Frank und Wöckel durch den Bundesrat nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, ist dies als Besetzungsrüge auszulegen.

aa) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 ; 131, 230 ). Die genannten Richterinnen und Richter sind von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 131, 230 ). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 131, 230 ). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; 142, 1 ) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen.

bb) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung auf. Die Richterin Meßling sowie die Richter Wolff und Eifert gehören dem Zweiten Senat, der bei Wahlprüfungsbeschwerden ausweislich § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BVerfGG allein zuständig ist, nicht an. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Beschwerdeführers auch zum fehlenden Stimmrecht des Landes Berlin im Bundesrat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der 20. Deutsche Bundestag habe mit Blick auf die Wahlfehler in Berlin Ende 2022 keine Richter wählen dürfen, übersieht er, dass der Deutsche Bundestag während eines Wahlprüfungsverfahrens weiterarbeiten kann und von ihm getroffene Beschlüsse wirksam bleiben (vgl. BVerfGE 34, 81 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).

c) Das Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).

aa) Allein eine als ungewöhnlich angesehene Verfahrensdauer begründet in der Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anderes kann gelten, wenn die verfahrensleitenden Handlungen oder Unterlassungen der mit der Sache befassten Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv als schlechthin unvertretbar erscheinen und subjektiv aus der Sicht des Ablehnenden deshalb den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken können, weil sein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Entscheidung wiederholt zum Ausdruck gebracht worden oder offensichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2025 - 2 BvC 28/23 -, Rn. 9 m.w.N.).

bb) Daran fehlt es hier. Zunächst erscheint die Verfahrensdauer seit Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls nicht unvertretbar. Insbesondere aber konnte die Verfahrensdauer bei dem Beschwerdeführer nicht den Eindruck erwecken, er werde aus Voreingenommenheit benachteiligt. Dass Richterin Wallrabenstein die Prüfung einstweiligen Rechtsschutzes neun Monate lang vereitelt habe, ist eine bloße Spekulation. Sie verkennt, dass gerade eine inhaltliche Vorprüfung, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird, zu welchem Zeitpunkt die Wahlprüfungsbeschwerde auch angesichts des Inhalts und der Bedeutung anderer anhängiger Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren zu bearbeiten sei, zu dem Ergebnis führen kann, bestimmte Verfahren entsprechend zu priorisieren.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und ist diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 19. September 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 154, 372 m.w.N. - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).