Failure to substantiate constitutional complaint and abuse of process via repetitive, hopeless interim relief requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, rejected the applicant's request for interim injunctive relief, and imposed a €500 abuse fee, resulting in a total victory for the state and upholding the prior procedural dispositions. The dispute involved a constitutional complaint and a repeated application for an interim order, which the Court deemed obviously inadmissible because the complaint failed to meet statutory substantiation requirements and the interim application was an identical repetition of previously rejected motions without new arguments. The decisive legal grounds were the failure to satisfy the admissibility criteria under §§ 93a(2), 23(1), and 92 of the Federal Constitutional Court Act, the lack of legal interest in repeating a dismissed interim request under § 32(1) of the same Act, and the imposition of the fee under § 34(2) of the Federal Constitutional Court Act due to the abuse of legal process inherent in filing manifestly hopeless, repetitive applications.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Failure to substantiate constitutional complaint and abuse of process via repetitive, hopeless interim relief requests: The dispute involved a constitutional complaint and a repeated application for an interim order, which the Court deemed obviously inadmissible because the complaint failed to meet statutory substantiation requirements and the interim application was an identical repetition of previously rejected motions without new arguments. The decisive legal grounds were the failure to satisfy the admissibility criteria under §§ 93a(2), 23(1), and 92 of the Federal Constitutional Court Act, the lack of legal interest in repeating a dismissed interim request under § 32(1) of the same Act, and the imposition of the fee under § 34(2) of the Federal Constitutional Court Act due to the abuse of legal process inherent in filing manifestly hopeless, repetitive applications.
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KI-generiertMain ground for the decision not to accept the constitutional complaint for adjudication due to lack of prospect of success.
Procedural basis for the rejection of the application for interim injunctive relief.
Legal basis for the imposition of the €500 abuse fee.
Volltext
Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines wiederholten Eilantrags - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).
Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht. Es fehlen jegliche Ausführungen zu seiner Begründung. Überdies hat die Beschwerdeführerin bereits in früheren Verfahren identische Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, die ebenfalls abgelehnt wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 1947/25 -; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2025 - 1 BvR 2141/25 -). Für die bloße Wiederholung eines bereits abgelehnten Antrages besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 4, 110 ; 91, 83 ).
3. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, Rn. 4; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfahren behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020 - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 u.a. -, Rn. 14 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2023 - 2 BvQ 64/23 u.a. -, Rn. 3 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 1598/19 -, Rn. 2).
Bereits mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 1 BvR 2141/25 - hat das Bundesverfassungsgericht der Beschwerdeführerin die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht, weil sie das Gericht wiederholt mit der gleich gelagerten Eingabe befasst hat, über die es bereits entschieden hat, weshalb keine Aussicht auf Erfolg bestand. Die Aussichtslosigkeit des nunmehr erneut eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung musste sich der Beschwerdeführerin deshalb aufdrängen.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).