Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 410/25 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260113.2bvr041025 KI-generiert

Reimbursement of litigation expenses in non-admissible constitutional complaints: requirement of special equitable grounds

Geschäftsnummer 2 BvR 410/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court refused to accept a constitutional complaint for decision and denied the complainant’s application for the reimbursement of necessary litigation expenses. The dispute concerned the procedural denial of cost reimbursement in a constitutional complaint proceeding. The court determined that while § 34a Abs. 3 BVerfGG permits cost reimbursement even in non-admissible cases, it strictly requires the presence of special equitable grounds, which the complainant failed to allege or demonstrate; consequently, the refusal of acceptance precluded reimbursement under § 34a Abs. 2 BVerfGG, and the court waived further reasoning pursuant to § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34a Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Reimbursement of litigation expenses in non-admissible constitutional complaints: requirement of special equitable grounds: Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung Kostenersatz Verfassungsbeschwerde im Ausland nachträgliche Eingabe Zuständigkeitsgründe Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 36, 89
BVerfGE 36, 89 ; 74, 218 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung der Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.

Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 ; 74, 218 ). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.