Reimbursement of litigation expenses in non-admissible constitutional complaints: requirement of special equitable grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept a constitutional complaint for decision and denied the complainant’s application for the reimbursement of necessary litigation expenses. The dispute concerned the procedural denial of cost reimbursement in a constitutional complaint proceeding. The court determined that while § 34a Abs. 3 BVerfGG permits cost reimbursement even in non-admissible cases, it strictly requires the presence of special equitable grounds, which the complainant failed to allege or demonstrate; consequently, the refusal of acceptance precluded reimbursement under § 34a Abs. 2 BVerfGG, and the court waived further reasoning pursuant to § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Reimbursement of litigation expenses in non-admissible constitutional complaints: requirement of special equitable grounds: Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung der Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.
Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 ; 74, 218 ). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.