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1 BvR 2182/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251114.1bvr218225 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against intermediate recusal decisions pending exhaustion of social court remedies

Geschäftsnummer 1 BvR 2182/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint for decision, rendering the request for interim relief moot, and thereby upheld the Landessozialgericht's (LSG) dismissal of the complainant's recusation motions. The dispute concerned two LSG decisions that dismissed the complainant's applications for the recusal of professional judges as manifestly inadmissible and abusive of law, primarily because the grounds cited (judges' participation in a parallel appeal judgment and the first recusal decision itself) were deemed insufficient to justify exclusion in the current social court proceedings. The BVerfG held the complaint manifestly inadmissible under § 90 Abs. 2 BVerfGG and § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG because the complainant failed to exhaust the legal remedy by filing a permissible and not manifestly hopeless objection to violation of the right to be heard (§ 178a SGG), and failed to demonstrate the subsidiarity required under Art. 93 Abs. 5 Satz 2 GG; the Court emphasized that LSG decisions on recusal requests are generally not independently reviewable via constitutional complaint because they remain subject to subsequent review by the Bundessozialgericht, including checks for violations of Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG if the recused judge improperly participated in the recusal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG, § 92 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against intermediate recusal decisions pending exhaustion of social court remedies: The dispute concerned two LSG decisions that dismissed the complainant's applications for the recusal of professional judges as manifestly inadmissible and abusive of law, primarily because the grounds cited (judges' participation in a parallel appeal judgment and the first recusal decision itself) were deemed insufficient to justify exclusion in the current social court proceedings. The BVerfG held the complaint manifestly inadmissible under § 90 Abs. 2 BVerfGG and § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG because the complainant failed to exhaust the legal remedy by filing a permissible and not manifestly hopeless objection to violation of the right to be heard (§ 178a SGG), and failed to demonstrate the subsidiarity required under Art. 93 Abs. 5 Satz 2 GG; the Court emphasized that LSG decisions on recusal requests are generally not independently reviewable via constitutional complaint because they remain subject to subsequent review by the Bundessozialgericht, including checks for violations of Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG if the recused judge improperly participated in the recusal decision.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen hängiges Verfahren Ausschlusskriterien missbräuchliche Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 122, 190
BVerfGE 134, 106
BVerfGE 15, 288
BVerfGE 15, 288 ), weshalb alles darzutun ist, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl.
BVerfGE 131, 66
BVerfGE 140, 229
BVerfGE 140, 229 ; 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Cited in the dispositive to establish that the request for interim relief became moot upon the decision not to accept the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde bzgl der Behandlung zweier Ablehnungsgesuche in einem sozialgerichtlichen Verfahren - Zwischenentscheidungen des LSG über Ablehnungsgesuche regelmäßig nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Beschlüsse, mit denen ein Senat des Landessozialgerichts Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers unter Mitwirkung der abgelehnten Berufsrichter als offensichtlich unzulässig verworfen hat. Der erste Beschluss hat ein Gesuch, welches der Beschwerdeführer mit der Mitwirkung der Berufsrichter an einem ihn betreffenden, kürzlich verkündeten Berufungsurteil in einem Parallelverfahren begründet hat, als rechtsmissbräuchlich verworfen, weil die Begründung offensichtlich ungeeignet sei, einen Ausschluss der abgelehnten Richter im aktuellen Verfahren zu rechtfertigen. Ein vom Beschwerdeführer anschließend angebrachtes Ablehnungsgesuch, das die Besorgnis der Befangenheit auf die Mitwirkung an der Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch gestützt hat, hat das Landessozialgericht ebenfalls als rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig verworfen, weil es erneut mit der Mitwirkung an dem vorangegangenen Berufungsurteil begründet worden sei.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG und hat zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung (1) und mangels ausreichender Darlegung der Subsidiarität (2) offensichtlich unzulässig und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

1. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg gegen die angegriffenen Beschlüsse nicht erschöpft. Wird - wie mit dieser Verfassungsbeschwerde - eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, so zählt eine statthafte und nicht offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge an das Fachgericht ebenfalls zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ). Andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, sofern die gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 ).

Vorliegend sind die nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehenen und vorliegend insbesondere nach Stand der Lehre und Rechtsprechung nicht wegen § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG unstatthaften (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 - L 9 SF 248/20 AB RG -, Rn. 4; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 178a Rn. 3e m.w.N.) und auch im Übrigen nicht offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrügen nicht erhoben worden, obwohl dies zumutbar gewesen wäre. Insbesondere der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs, die er im Nichtabwarten einer angekündigten ergänzenden Begründung zum ersten Ablehnungsgesuch und einem Verkennen der tatsächlichen Begründung des zweiten Ablehnungsgesuchs sieht, hätte bei einer tatsächlichen Verletzung auf diesem Weg fachgerichtlich abgeholfen werden können.

2. Die Verfassungsbeschwerde legt zudem nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar, dass darüber hinaus dem in Art. 93 Abs. 5 Satz 2 GG angelegten und in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität Genüge getan ist.

a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 ), weshalb alles darzutun ist, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl. BVerfGE 131, 66 ). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 163, 165 - ESM-ÄndÜG; 165, 1 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; 168, 372 - Direktwahlakt 2018 - Zwei-Prozent-Sperrklausel; stRspr). Diese Darlegungsanforderungen gelten auch für die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 2164/21 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2023 - 1 BvR 2219/20 -, Rn. 10).

b) Insoweit wäre zum Subsidiaritätsgrundsatz die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darzulegen gewesen, wonach gerichtliche Zwischenentscheidungen nur dann selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann. Das ist namentlich dann der Fall, wenn in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentlichen Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2024 - 1 BvR 2183/24 -, Rn. 11).

Danach sind Entscheidungen eines Landessozialgerichts über ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht mit der Verfassungsbeschwerde selbständig angreifbar, da sie im weiteren sozialgerichtlichen Instanzenzug einer zumindest eingeschränkten Nachprüfung in der Revisionsinstanz unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 12; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2023 - 1 BvR 2221/22 -, Rn. 16 und vom 12. Dezember 2024 - 1 BvR 2183/24 -, Rn. 12). Dies gilt auch, soweit mit einer Verfassungsbeschwerde nur gerügt wird, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch deshalb Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze, weil der abgelehnte Richter selbst verfahrensfehlerhaft an der Entscheidung mitgewirkt habe. Denn wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in dieser Weise verletzt, haftet diese Verletzung auch der nachfolgenden instanzbeendenden Entscheidung des Gerichts an. Zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Sache ist der Spruchkörper in seiner Besetzung nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn der Befangenheitsantrag von anderen Richterinnen und Richtern hätte entschieden werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 37 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 29 f.). Dadurch ist auch in solchen Fällen eine Nachprüfbarkeit durch das Bundessozialgericht eröffnet, welches überprüft, ob bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch die Mitwirkung eines abgelehnten Richters Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wurde oder die Entscheidung auf Willkür beruht (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 32/09 B -, Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2021 - B 9 SB 42/21 B -, Rn. 24).

3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandlos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.