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2 BvC 41/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241007.2bvc004123 KI-generiert

Election Scrutiny: A Limine Rejection of Dismissal by Reference to Rapporteur’s Letter and Failure to Demonstrate Substantive Basis for Judicial Bias

Geschäftsnummer 2 BvC 41/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court’s Second Senate rejected a disqualification motion, dismissed a recusal request, denied legal aid, and refused admission of counsel, resulting in the dismissal of the election scrutiny complaint and the finding that the second complainant failed to file a valid complaint. The dispute involved a challenge to an electoral result, accompanied by a procedural request to disqualify a judge on grounds of bias and a petition for the admission of a representative to assist a co-complainant. The Court’s decision rested on the doctrine of *a limine* rejection, holding that the recusal request was manifestly inadmissible due to a complete lack of substantive justification for bias; the main complaint was dismissed by reference to the previous report of the rapporteur as lacking sufficient prospect of success, which also precluded the granting of procedural cost assistance; and the application for counsel was denied because the assistance was neither objectively necessary nor subjectively required, thereby rendering the second complainant’s filings ineffective.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG, § 121 Abs. 2 ZPO; Election Scrutiny: A Limine Rejection of Dismissal by Reference to Rapporteur’s Letter and Failure to Demonstrate Substantive Basis for Judicial Bias: Der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 24. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren materielle Begründetheit Wahlergebnis Ungültigkeit einer Wahl berechtigter Anschein der Befangenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 159, 26
BVerfGE 159, 26 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
BVerfGE 153, 72
BVerfGE 153, 72 - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
BVerfGE 8, 92
BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).
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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung

[TENOR]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird verworfen.

4. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Beistand der Beschwerdeführerin zu 2. wird abgelehnt.

5. Die Beschwerdeführerin zu 2. hat keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben und keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem inhaltlich nicht nachvollziehbaren Vorbringen lässt sich nicht ansatzweise ein Ablehnungsgrund entnehmen. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 24. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).

3. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 24. Juni 2024 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

4. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Beistand der Beschwerdeführerin zu 2. ist abzulehnen, da die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben (vgl. BVerfGE 8, 92 ). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.