Judicial composition on rejection of delegated single judge: Inadmissibility of complaint for failure to plead right to the statutory judge under Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court refused to accept a constitutional complaint for decision, rendering the complaint inadmissible and upholding the lower court's decision. The dispute concerned a family law proceeding where a single judge was rejected by a party, and the Oberlandesgericht (Higher Regional Court) ruled on this rejection request through a different single judge rather than a three-judge senate. The Court found the complaint inadmissible primarily because the petitioner failed to meet the specialized pleading requirements of §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, limiting their arguments to a claim of incorrect application of specific procedural law (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO) without sufficiently substantiating a violation of fundamental rights. While the Court acknowledged verfassungsrechtliche doubts regarding the proper composition of the court under Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, citing BGH jurisprudence that a senate must decide on the rejection of a delegated single judge, it held that the petitioner had not raised this specific jurisdictional issue, thus failing to demonstrate a concrete constitutional violation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 42 ZPO, § 45 Abs. 1 ZPO, § 526 ZPO; Judicial composition on rejection of delegated single judge: Inadmissibility of complaint for failure to plead right to the statutory judge under Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Potentielle Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im familiengerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter durch anderen Einzelrichter
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers weder in seinem Recht auf ein faires Verfahren noch in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 149, 346 ; 158, 210 ; 163, 165 ) genügenden Weise auf. Letztlich beschränken sich die Ausführungen darauf, zu rügen, dass das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 26. Mai 2025 in Anwendung des maßgeblichen Fachrechts (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO) zu einer anderen Entscheidung über das gestellte Ablehnungsgesuch hätte gelangen müssen. Das legt gerade nicht die mögliche Verletzung von Verfassungsrecht dar.
2. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf die Einhaltung der Darlegungsobliegenheiten aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verzichtet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2023 -1 BvR 1555/23 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 770/24 -, Rn. 8). Allerdings bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Oberlandesgericht nicht in der durch § 45 Abs. 1 ZPO (hier i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG) vorgegebenen Besetzung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum zivilgerichtlichen Verfahren bei einer Übertragung der Entscheidung nach § 526 ZPO auf den Einzelrichter des Oberlandesgerichts im Fall von dessen Ablehnung der Senat für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 -, Rn. 5 f.; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05 -, Rn. 14 ff.). Nach zum Fachrecht wohl einhellig vertretener Auffassung gilt dies auch, wenn - wie vorliegend - eine Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter auf der Grundlage von § 68 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO erfolgt ist (vgl. Bahrenfuss, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 6 Rn. 75; Perleberg-Kölbel, in: BeckOK FamFG, Stand 1.9.2025, § 6 Rn. 26; Sternal, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 6 Rn. 53; Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 6 FamFG Rn. 9c).
Damit dürfte es fachrechtlich nicht zu vereinbaren sein, dass das Oberlandesgericht über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26. Mai 2025 durch eine andere Einzelrichterin als die abgelehnte Richterin und nicht durch den zuständigen Senat in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern entschieden hat. Ob darin eine willkürliche Anwendung des Fachrechts liegen kann oder der Beschluss auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruhte (vgl. BVerfGE 82, 286 ; stRspr), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Verfassungsbeschwerde thematisiert die Frage der Zuständigkeit für die angegriffene Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bei Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter überhaupt nicht. Es fehlt damit schon an einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter diesem Aspekt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.