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1 BvR 2133/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251103.1bvr213325 KI-generiert

Constitutional complaint and recusal motion for unsubstantiated bias dismissed for lack of suitable grounds

Geschäftsnummer 1 BvR 2133/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible and rendered the application for interim relief moot, thereby upholding the prior order rejecting the petitioner’s recusal motion against specific judges as inadmissible. The dispute centered on a constitutional complaint and a recusal application based on an alleged bias in a pending constitutional proceeding, where the petitioner failed to substantiate the concern of partiality with suitable arguments. The decision relied on § 93d (1) sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) to waive a detailed statement of reasons for the non-acceptance and applied the doctrine that a recusal motion containing only generic assertions unsuited to demonstrate bias is inadmissible and must be dismissed, making the final order unchallengeable.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint and recusal motion for unsubstantiated bias dismissed for lack of suitable grounds: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorläufiger Rechtsschutz substantiierte Begründung Befangenheit des Richters Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 153, 72
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 ).
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Volltext

Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 ).

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.