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2 BvC 13/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20251023.2bvc001325 KI-generiert

BVerfG election complaint: recusal based on interim report and failure to exhaust Bundestag review procedure

Geschäftsnummer 2 BvC 13/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the electoral complaint as inadmissible regarding the second complainant and manifestly unfounded regarding the first, while also rejecting multiple recusal motions as manifestly inadmissible; consequently, the German Bundestag’s decision upholding the 2024 European Parliament election results remains in force. The case involved a challenge to the election of Members of the European Parliament, where the complainants alleged electoral manipulation and sought to transfer the proceedings to the European Court of Human Rights, but the court found the recusal requests based on wholly unsuitable grounds and the complaint for the second complainant deficient because she failed to demonstrate having completed the prior election review procedure before the Bundestag, which had treated only the first complainant as the valid objector. The decisive legal basis included the procedural requirement under § 26 Abs. 3 EuWG and § 23 Abs. 1 BVerfGG that complaint filings must be properly substantiated and that the election review process is a subsequent procedure requiring prior exhaustion of remedies before the Bundestag, alongside the doctrine that recusal motions are manifestly inadmissible if based on speculative or unsubstantiated claims of bias.

Legislator-Regeste

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§ 24 BVerfGG, § 24 Satz 2 BVerfGG, § 19 Abs. 1 BVerfGG, § 26 BGB, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; BVerfG election complaint: recusal based on interim report and failure to exhaust Bundestag review procedure: aa) Bei einem Hinweisschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG handelt es sich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt grundsätzlich im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 156, 221 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/V - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller).

Schlagwörter

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europäische Wahl Ausstandsbegehren Verfahrensüberprüfung Demonstrationsrecht Wahlfälschung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 159, 26
BVerfGE 159, 26 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
BVerfGE 153, 72
BVerfGE 153, 72 - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
BVerfGE 156, 221
BVerfGE 156, 221 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/V - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller).
BVerfGE 152, 53
BVerfGE 152, 53 - Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde).
BVerfGE 21, 359
BVerfGE 21, 359 ; 122, 304 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).
1 BvR 1700/19
Constitutional complaint in condominium dispute: Inadmissibility due to non-exhaustion of appeals and failure to prove timely filing despite administrative supervisory complaints
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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

[TENOR]

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Wallrabenstein sowie gegen die weiteren Mitglieder des Zweiten Senats werden als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird als unzulässig verworfen.

3. Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.

4. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

A. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Januar 2025, mit dem eine Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zur zehnten Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 angenommen und der Wahleinspruch des Beschwerdeführers zu 1. zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer zu 1. hat "als Wahlberechtigter, als Wahlbewerber und Vertrauensperson für den Wahlvorschlag der politischen Partei/politischen Vereinigung Ab jetzt … Demokratie durch Volksabstimmung - Politik für die Menschen (Volksabstimmung)", der Beschwerdeführerin zu 2., sowie als ihr Bundesvorsitzender und Vorstandsmitglied Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Darüber hinaus werden in der Antragsschrift sowie in folgenden Schriftsätzen des Beschwerdeführers zu 1. weitere Personen als Unterzeichner aufgeführt. Insoweit fehlen jedoch Unterschriften, eine Vollmacht oder eine ladungsfähige Anschrift.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 wies die Berichterstatterin den Beschwerdeführer zu 1. darauf hin, dass seine Wahlprüfungsbeschwerde aus näher dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet sein dürfte und eine Entscheidung des Senats gemäß § 24 BVerfGG in Betracht komme.

Die Beschwerdeführer richteten daraufhin Ablehnungsgesuche gegen die Berichterstatterin sowie gegen die weiteren Mitglieder des Senats. Da es ihrer Meinung nach offensichtlich eine parteiunabhängige Senatsbesetzung beim Bundesverfassungsgericht nicht gebe, beantragten sie die Abgabe des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

B.

I. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.

1. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

2. Gemessen hieran sind die Ablehnungsgesuche sowohl gegen die Richterin Wallrabenstein (a) als auch gegen die weiteren Mitglieder des Senats (b) offensichtlich unzulässig. Für eine Abgabe des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht überdies keine Grundlage (c).

a) Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein, das sich auf deren Berichterstatterschreiben vom 18. Juli 2025 stützt, enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

aa) Bei einem Hinweisschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG handelt es sich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt grundsätzlich im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 156, 221 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/V - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller).

bb) So liegt der Fall auch hier. Die Berichterstatterin hat lediglich ihre vorläufige Einschätzung dem Beschwerdeführer zu 1. dargelegt. Dies ergibt sich bereits aus der Einleitung des Schreibens. Die Vorläufigkeit der Einschätzung der Berichterstatterin erstreckt sich insbesondere auch auf ihre Annahmen zur Vertretung der Beschwerdeführerin zu 2. und weiterer Parteimitglieder und Wahlbewerber durch den Beschwerdeführer zu 1. Insoweit hat die Berichterstatterin den Beschwerdeführer zu 1. ausdrücklich um Klarstellung gebeten. Gerade damit hat sie die Vorläufigkeit ihrer Einschätzung zum Ausdruck gebracht.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Einschätzung der Berichterstatterin zur Substantiierung der behaupteten Wahlmanipulationen wenden, bringen sie lediglich ihre eigene, vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht vor. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen übergangen habe, wird zwar mehrfach behauptet, ist jedoch nicht dargetan. Vielmehr hat sich die Berichterstatterin dezidiert mit den einzelnen Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt.

b) Auch das Ablehnungsgesuch gegen die weiteren Mitglieder des Senats, das sich auf deren angebliche politische Beeinflussung und den Vorwurf der Unterschlagung von Vorbringen der Beschwerdeführer stützt, ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

aa) Bei sachgerechter Auslegung richtet sich das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Senats in seiner Besetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung. Gegen die zum Zeitpunkt der Einlegung des Ablehnungsgesuchs noch amtierende ehemalige Vizepräsidentin König und den ehemaligen Richter Maidowski wäre es schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil beide seit ihrem Ausscheiden am 7. Oktober 2025 nicht (mehr) zur Mitwirkung berufen sind (vgl.BVerfG,Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 10).

bb) Im Übrigen ist ein Vortrag, der auf Behauptungen "ins Blaue hinein" und reinen Vermutungen beruht, von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 19 Abs. 1 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGE 152, 53 - Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde).

cc) So liegt es hier. Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht über bloße Behauptungen ohne jede Tatsachengrundlage nicht hinaus.Die Annahme, die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts würden bei ihren Entscheidungen politisch beeinflusst oder einvernehmlich Ausführungen der Beschwerdeführer unterschlagen, sind durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt und daher vollkommen ohne Substanz.

c) Für die begehrte Abgabe des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht zudem keine Grundlage. Sie ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen ist das Bundesverfassungsgericht auch das für die Entscheidung über die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde nach § 26 Abs. 3 Satz 1 EuWG zuständige Gericht.

II. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist lediglich vom Beschwerdeführer zu 1. sowie von der Beschwerdeführerin zu 2. wirksam erhoben worden (1.), nicht hingegen von den weiteren in den Schriftsätzen genannten Personen (2.).

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. ist mit Blick auf seinen Schriftsatz vom 31. Juli 2025 dahin zu verstehen, dass er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin zu 2. Wahlprüfungsbeschwerde erhebt.

In seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender und Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin zu 2. kann er diese nach § 20, § 25 Abs. 1 der Bundessatzung der Beschwerdeführerin zu 2. in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG, § 26 BGB und § 38 Abs. 3 der Bundesgeschäftsordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gerichtlich vertreten.

2. Demgegenüber haben die weiteren, in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers zu 1. als Unterzeichner genannten Personen eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht wirksam erhoben.

a) Das Erfordernis einer schriftlichen Einreichung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist nicht erfüllt, weil sie die Antrags- und Beschwerdeschrift nicht unterschrieben haben.

b) Sie wurden auch nicht durch den Beschwerdeführer zu 1. wirksam vertreten.

Entgegen seiner Annahme konnte der Beschwerdeführer zu 1. die von ihm genannten Personen weder in seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender und Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin zu 2. noch als Vertrauensperson nach § 9 Abs. 6 EuWG gerichtlich vertreten. Die Vertretung einzelner Parteimitglieder und Wahlbewerber durch den Bundesvorsitzenden oder den Vorstand ist weder durch die Bundessatzung noch die Bundesgeschäftsordnung der Beschwerdeführerin zu 2. vorgesehen. Auch aus der Bestellung als Vertrauensperson nach § 9 Abs. 6 Satz 1 EuWG ergibt sich keine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zu 1. im Wahlprüfungsverfahren. Die Vertrauensperson dient der Erleichterung des Kontaktes zwischen den Wahlvorschlagsträgern und den Wahlbehörden sowie -organen und soll die einheitliche und widerspruchsfreie Wahrnehmung der Interessen des Wahlvorschlagsträgers sichern (vgl. für das BWahlG Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 22 Rn. 1). Nur hierfür räumen § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 Satz 2 EuWG Befugnisse zur Vertretung des Wahlvorschlags ein.

Schließlich scheitert eine Prozessvertretung des Beschwerdeführers zu 1. gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenso wie eine - allenfalls konkludent beantragte - Zulassung als Beistand nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG an seiner fehlenden Bevollmächtigung.

III. Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu 2. ist sie bereits unzulässig (1.). Im Übrigen ist sie aus den gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. mitgeteilten Gründen jedenfalls unbegründet (2.).

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu 2. unzulässig. Sie erfüllt die Begründungsanforderungen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht.

a) Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten demgemäß auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 122, 304 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss). Die allgemeinen Begründungsanforderungen verlangen grundsätzlich auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3; Scheffczyk, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 23 Rn. 7 ; Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 23 Rn. 24).

Die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde setzt für die Annahme der Beschwerdebefugnis den Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag durch den Beschwerdeführer voraus (vgl. BVerfGE 128, 322 ; 149, 374 ; 149, 378 ). Denn das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein der Entscheidung des Deutschen Bundestages über einen Wahleinspruch nachgelagertes Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 73 ; 149, 374 ; 149, 378 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 10 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland gilt nichts anderes. Auch hier hat der Gesetzgeber das Wahlprüfungsverfahren als nachgelagertes Verfahren konzipiert (vgl. § 26 EuWG; BVerfGE 169, 108 - Zulassung zur Europawahl - eA-Antrag).

b) Danach hat die Beschwerdeführerin zu 2. nicht hinreichend dargetan, dass sie ein Wahlprüfungsverfahren vor dem Deutschen Bundestag abgeschlossen hat. Eine solche Darlegung wäre bereits deshalb erforderlich gewesen, weil der Deutsche Bundestag allein den Beschwerdeführer zu 1., nicht hingegen die Beschwerdeführerin zu 2., als Einspruchsführer behandelt hat.

2. Im Übrigen ist die Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Da der Beschwerdeführer zu 1. mit Schreiben der Berichterstatterin vom 18. Juli 2025 auf die Bedenken gegen die Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist, wird gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.

IV. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).