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1 BvR 1693/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250915.1bvr169325 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against interim social court referral to conciliation judge for failing to prove irreparable prejudice despite potential unlawful panel composition

Geschäftsnummer 1 BvR 1693/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, thereby upholding the lower court's interim decision and resulting in the respondent's procedural victory. The dispute involved a challenge to an interim order by a social court appellate senate, which referred a pending social law case to a conciliation judge despite the matter having been previously transferred to a single judge, with the complainant alleging a violation of the constitutional right to a lawful judge (Article 101(1) sentence 2 Basic Law). While the Court acknowledged that a full senate deciding without a formal transfer back to the panel could constitute a constitutional violation under specific statutory interpretations of the Social Courts Act, it ultimately rejected the complaint on procedural grounds, specifically finding that the applicant failed to substantiate that the interim order caused an irreparable legal disadvantage, a prerequisite for challenging non-final interim decisions in constitutional proceedings under the principle of subsidiarity.

Legislator-Regeste

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§ 202 Satz 1 SGG, § 278 Abs. 5 ZPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 153 Abs. 5 SGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against interim social court referral to conciliation judge for failing to prove irreparable prejudice despite potential unlawful panel composition: Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen von den drei Berufungsrichtern des Senats gefassten Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem ein anhängiges Verfahren gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO zur Durchführung einer Güteverhandlung an eine Güterichterin des Landessozialgerichts verwiesen worden ist, obwohl der Rechtsstreit circa dreieinhalb Jahre vorher auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da eine Rückübertragung auf den Senat nach seinen Angaben nicht stattgefunden habe und daher der Senat in seiner vollen berufsrichterlichen Besetzung nicht zuständig gewesen sei.

Schlagwörter

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Streitgegenstand verfassungsmässiger Grundsatz Subsidiaritätsprinzip ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzliche Voraussetzungen Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 140, 220
BVerfGE 140, 220 ; 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl).
BVerfGE 158, 210
BVerfGE 158, 210 - Einheitliches Patentgericht II - eA; 163, 165 - ESM-ÄndÜG; stRspr).
BVerfGE 101, 106
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die Gerichtsbesetzung (Entscheidung durch Senat trotz Einzelrichterübertragung) - Unzulässigkeit mangels Darlegung eines irreparablen Nachteils

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen von den drei Berufungsrichtern des Senats gefassten Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem ein anhängiges Verfahren gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO zur Durchführung einer Güteverhandlung an eine Güterichterin des Landessozialgerichts verwiesen worden ist, obwohl der Rechtsstreit circa dreieinhalb Jahre vorher auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da eine Rückübertragung auf den Senat nach seinen Angaben nicht stattgefunden habe und daher der Senat in seiner vollen berufsrichterlichen Besetzung nicht zuständig gewesen sei.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den aus § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen genügt.

1. Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 ; 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 - Einheitliches Patentgericht II - eA; 163, 165 - ESM-ÄndÜG; stRspr).

2. Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Zwar ist ihr einzuräumen, dass gute Gründe für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen, wenn der Senat des Landessozialgerichts nach Übertragung der Sache auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG Entscheidungen in dem gleichen Verfahren ohne vorausgehende förmliche Rückübertragung trifft (so etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Aufl. 2023, § 153 Rn. 25c; offen gelassen dagegen von BSG, Beschluss vom 27. September 2022 - B 7/14 AS 405/21 B -, Rn. 4).

Jedoch legt die Verfassungsbeschwerde die Erfüllung der sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergebenden besonderen Anforderungen für die selbstständige Angreifbarkeit von Zwischenentscheidungen nicht ausreichend dar. Zwischenentscheidungen sind mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur selbstständig angreifbar, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 ). Ob dem Beschwerdeführer ein solcher bleibender rechtlicher Nachteil durch die Verweisung an die Güterichterin durch einen gegebenenfalls unzuständigen Spruchkörper trifft, legt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar, zumal ausweislich der angegriffenen Entscheidung auch der Beschwerdeführer die Durchführung eines Güterichterverfahrens gewünscht hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.