Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1846/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250918.1bvr184625 KI-generiert

Immediacy requirement for public disclosure of food hygiene violations under § 40 Abs. 1a LFGB

Geschäftsnummer 1 BvR 1846/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, rendering the request for an interim injunction moot and leaving the lower court decisions in force. The case concerned a baker operating a café who challenged administrative and judicial orders authorizing the public disclosure of food hygiene violations on a government consumer website, specifically arguing that the 13-month delay between the inspection and the publication violated the requirement of "immediacy" and infringed on her freedom of profession. The Court held the complaint inadquate for lack of sufficient substantiation, determining that the complainant failed to adequately address the procedural history of the urgent proceedings to counter the lower court's finding that her own delays contributed to the timeline; consequently, the Court reiterated that the statutory requirement of immediate publication under § 40(1a) Sentence 1 No. 3 of the Food and Feed Code (LFGB) depends on a case-specific balancing of circumstances rather than a rigid temporal limit, and the lower courts' handling of the balance between public interest and private rights was not shown to be constitutionally defective.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 12 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Immediacy requirement for public disclosure of food hygiene violations under § 40 Abs. 1a LFGB: Die Beschwerdeführerin betreibt eine Bäckerei mit Café. Nachdem das zuständige Ordnungsamt der Stadt bei einer Kontrolle ihres Betriebs am 17. Juli 2024 hygienische Mängel festgestellt hatte, kündigte es mit Schreiben vom 12. August 2024 die Veröffentlichung der lebensmittelrechtlichen Verstöße auf der Webseite des hessischen Portals für Verbraucherthemen "www.verbraucherfenster.hessen.de" gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) an. Den hiergegen angestrengten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 2. Dezember 2024 ab.

Schlagwörter

KI-generiert
Lebensmittel – Hygiene verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Verwaltungstransparenz Kontrollrecht Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Online-Veröffentlichung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften gem § 40 Abs 1a S 1 Nr 3 LFGB - unzureichende Darlegung zum Ablauf des fachgerichtlichen Eilverfahrens

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind in einem Eilverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

I. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Bäckerei mit Café. Nachdem das zuständige Ordnungsamt der Stadt bei einer Kontrolle ihres Betriebs am 17. Juli 2024 hygienische Mängel festgestellt hatte, kündigte es mit Schreiben vom 12. August 2024 die Veröffentlichung der lebensmittelrechtlichen Verstöße auf der Webseite des hessischen Portals für Verbraucherthemen "www.verbraucherfenster.hessen.de" gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) an. Den hiergegen angestrengten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 2. Dezember 2024 ab.

Mit dem unter b) angegriffenen Beschluss vom 6. August 2025 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in überwiegenden Teilen zurück. Die Stadt habe vor Anbringung des Eilantrags der Beschwerdeführerin eine unverzügliche Information der Öffentlichkeit im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB beabsichtigt. Ob die Veröffentlichung auch im unmittelbaren Nachgang zur Entscheidung des Senats noch unverzüglich erfolgen würde, sei nicht entscheidungserheblich, da sich die Beschwerdeführerin insoweit nicht auf die wegen der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes eingetretene Verzögerung berufen könne. Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosen Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde und mit Sinn und Zweck der Regelung nicht in Einklang stünde.

Hierauf veröffentlichte die Stadt am X. August 2025 die festgestellten Verstöße. Die gegen seinen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem unter a) angegriffenen Beschluss vom 28. August 2025 zurück.

II. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dem Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dadurch habe er die bei dessen Auslegung geforderte Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin unterlassen. Der Zweck einer Veröffentlichung, Verbraucher zu eigenverantwortlichen Entscheidungen auf Basis aktueller Informationen zu befähigen, könne bei einer Veröffentlichung 13 Monate nach Feststellung der Verstöße nicht mehr erreicht werden.

III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Zwar ist ihr zuzugeben, dass der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen hat, die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bei seiner Prüfung, ob eine Veröffentlichung im Zeitpunkt seiner Entscheidung unverzüglich im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erfolgen würde, überhaupt zu würdigen. Dabei obliegt es auch den Fachgerichten, den mit zunehmendem Zeitablauf geringeren objektiven Wert der Information für die Verbraucher gegen die Interessen der betroffenen Unternehmen abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2025 - 1 BvR 1949/24 -, Rn. 28).

Allerdings lässt der Vortrag der Beschwerdeführerin nähere Ausführungen zum Ablauf des gerichtlichen Eilverfahrens vermissen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, auf die Gesamtdauer des Verfahrens beziehungsweise auf die seit Feststellung der lebensmittelrechtlichen Verstöße insgesamt verstrichene Zeit abzustellen. Die Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung hängt aber nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2025, a.a.O., Rn. 28). Dabei sind auch maßgebliche Verfahrensverzögerungen, die auf die betroffenen Grundrechtsträger selbst zurückgehen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2025, a.a.O., Rn. 29). Insoweit genügt die bloße Behauptung, das Verfahren selbst nicht verzögert zu haben, nicht. Dies gilt umso mehr, als die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in seinem unter a) angegriffenen Beschluss vom 28. August 2025, die Sache sei erst mit ergänzendem Vortrag der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2025 entscheidungsreif gewesen, unbeanstandet geblieben ist.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.