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2 BvR 539/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250919.2bvr053925 KI-generiert

Constitutional complaint resolved: Reimbursement of attorney fees based on equitable principles following spontaneous modification of the challenged administrative decision by the lower court

Geschäftsnummer 2 BvR 539/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the state of Bavaria to reimburse the complainant’s necessary attorney fees, fixing the matter value at 10,000 Euros for the constitutional complaint and 5,000 Euros for the interim relief procedure. The case involved a complaint challenging an administrative decision by the Federal Office for Migration and Refugees, which the complainant declared resolved after the lower administrative court spontaneously modified its prior ruling to grant suspensive effect to the complainant's challenge without a finding of changed circumstances. The Court applied § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), determining that reimbursement was equitable because the lower court’s spontaneous correction indicated it deemed the complainant’s grievances justified, and explicitly stated that no assessment of the constitutional merits was required for this cost determination.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; Constitutional complaint resolved: Reimbursement of attorney fees based on equitable principles following spontaneous modification of the challenged administrative decision by the lower court: The case involved a complaint challenging an administrative decision by the Federal Office for Migration and Refugees, which the complainant declared resolved after the lower administrative court spontaneously modified its prior ruling to grant suspensive effect to the complainant's challenge without a finding of changed circumstances. The Court applied § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), determining that reimbursement was equitable because the lower court’s spontaneous correction indicated it deemed the complainant’s grievances justified, and explicitly stated that no assessment of the constitutional merits was required for this cost determination.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rügen Festsetzung des Anwaltshonorars Verwaltungsbeschwerde Kostenersatz Vorläufiger Rechtsschutz veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Legal basis for the order to reimburse the complainant's necessary attorney fees after the constitutional complaint was declared resolved.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Legal basis for fixing the value of the subject matter for the purpose of calculating attorney fees for the constitutional complaint and interim relief proceedings.

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Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

1. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend) und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 14. April 2025 für erledigt erklärt hat.

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 13. März 2025 von Amts wegen, und ohne dass es vom Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ausgegangen ist, abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2025 angeordnet. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG) ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro festzusetzen. Mit der Entscheidung über die Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers.