Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1049/25, 2 BvR 1070/25, 2 BvR 1082/25, 2 BvR 1288/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250917.2bvr104925 KI-generiert

Tax constitutional complaints rejected for insufficient substantiation of fundamental rights violation

Geschäftsnummer 2 BvR 1049/25, 2 BvR 1070/25, 2 BvR 1082/25, 2 BvR 1288/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (2nd Senate, 3rd Chamber) dismissed the constitutional complaints and denied reimbursement of costs, finding them inadmissible and thus rejecting the applicants' challenge. The case involved a series of consolidated complaints in tax matters, where the complainants alleged a violation of fundamental rights by lower court decisions. The Court ruled that the complaints failed to meet the admissibility requirements under § 93a(2) and § 92 BVerfGG because the briefs lacked sufficient substantiation; specifically, the applicants merely recited established constitutional standards without applying them to the concrete facts, and relied on boilerplate arguments used in other proceedings without establishing a specific constitutional nexus to the case at hand.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Tax constitutional complaints rejected for insufficient substantiation of fundamental rights violation: Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen werden abgelehnt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Auslagenerstattung gemäß § 34a Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angezeigt erscheinen lassen.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerjustizverfahren verfassungsmässige Anforderung Grundrechte Verfassungsbeschwerde im Ausland Rechte des Steuerpflichtigen erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 140, 229
BVerfGE 140, 229 ; stRspr).
BVerfGE 82, 43
BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 130, 1 ).
2 BvR 1893/20
Constitutional challenge to forced execution adjudication: causal link between suicide risk and property transfer
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerden in Steuersachen

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen werden abgelehnt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Auslagenerstattung gemäß § 34a Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angezeigt erscheinen lassen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie sind unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 ; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 149, 346 m.w.N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich zu befassen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 130, 1 ). Das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2020 - 2 BvR 1893/20 -, Rn. 1).

Dem genügen die vorliegenden Beschwerdebegründungen in keiner Weise. Es werden zwar teilweise vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Maßstäbe wiedergegeben, nicht aber auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Eine textbausteinartige und zusammenhanglose Wiedergabe von Maßstäben ohne Bezug zum konkreten Fall vermag eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Auch die bloße - zumal vorliegend äußerst kurz gehaltene - Sachverhaltsschilderung vermag dies allein nicht zu leisten. Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.

Zudem ist festzuhalten, dass die vorliegend herangezogenen Maßstäbe von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen in gleicher Weise mit teilweise wortgleichen Feststellungen auch in anderen Verfahren Verwendung finden. Auch deshalb ist letztlich kein Bezug zu einem bestimmten Fall auszumachen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.