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2 BvR 1279/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250902.2bvr127925 KI-generiert

Constitutional complaint against IHR consent law: premature challenge and insufficient substantiation of sovereign power transfer

Geschäftsnummer 2 BvR 1279/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for adjudication and declared the request for interim relief moot, leaving the parliamentary process to continue. The complainants challenged a draft consent law to the amended International Health Regulations (IHR) of the World Health Organization, arguing that the reforms would transfer legislative and executive powers to the WHO, thereby violating state sovereignty, fundamental rights, the democratic principle, and constitutional identity. The Court found the complaint inadmissible primarily because there was no valid subject matter for review, as the Bundestag and Bundesrat had not yet completed the legislative process, meaning the law had not been enacted and thus did not meet the requirement that a norm must be issued to be challenged. Additionally, the complaint failed to meet substantiation requirements, as the appellants did not adequately demonstrate that the consent law aimed at a transfer of sovereign powers incompatible with the Basic Law. The decision relies on procedural grounds under § 93a Abs. 2 and § 93 Abs. 3 BVerfGG regarding the timing of challenges to consent laws and the need for concrete argumentation of constitutional violations.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 3 BVerfGG, § 32 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against IHR consent law: premature challenge and insufficient substantiation of sovereign power transfer: The complainants challenged a draft consent law to the amended International Health Regulations (IHR) of the World Health Organization, arguing that the reforms would transfer legislative and executive powers to the WHO, thereby violating state sovereignty, fundamental rights, the democratic principle, and constitutional identity. The Court found the complaint inadmissible primarily because there was no valid subject matter for review, as the Bundestag and Bundesrat had not yet completed the legislative process, meaning the law had not been enacted and thus did not meet the requirement that a norm must be issued to be challenged. Additionally, the complaint failed to meet substantiation requirements, as the appellants did not adequately demonstrate that the consent law aimed at a transfer of sovereign powers incompatible with the Basic Law. The decision relies on procedural grounds under § 93a Abs. 2 and § 93 Abs. 3 BVerfGG regarding the timing of challenges to consent laws and the need for concrete argumentation of constitutional violations.

Schlagwörter

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Parlamentsrecht Weltgesundheitsorganisation Souveränität verfassungsrechtliche Rüge Recht auf Gesundheit Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 10, 20
BVerfGE 10, 20 ; 104, 23 ; 123, 267 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 160, 208 - CETA - Vorläufige Anwendung).
BVerfGE 1, 396
BVerfGE 1, 396 ; 153, 74 ; 160, 208 ).
BVerfGE 24, 33
BVerfGE 24, 33 ; 123, 267 ; 153, 74 ; 160, 208 ).
BVerfGE 81, 208
BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
BVerfGE 78, 320
BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
BVerfGE 77, 170
BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Procedural rule cited in the dispositive to declare the request for interim relief moot upon the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verabschiedung eines Zustimmungsgesetzes zu den reformierten Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verabschiedung eines Zustimmungsgesetzes zu den reformierten Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO).

I. 1. Am 1. Dezember 2021 einigten sich die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation im Rahmen einer Sondersitzung auf den Beginn des Prozesses der Ausarbeitung und Aushandlung eines Übereinkommens, einer Vereinbarung oder eines anderen internationalen Instruments zur Stärkung der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion (WHO convention, agreement or other international instrument on pandemic prevention, preparedness and response - WHO CA+). Im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Pandemievertrags sollten auch die Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO von 2005 ("International Health Regulations 2005") überarbeitet werden.

2. Die 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO nahm am 1. Juni 2024 Änderungsvorschläge der Internationalen Gesundheitsvorschriften an, die es der WHO und ihren Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, schneller und effizienter auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu reagieren und hierdurch die Bevölkerung zu schützen (vgl. BRDrucks 392/25, S. 1 f.). Die von der Weltgesundheitsversammlung angenommenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) werden am 19. September 2025 in Kraft treten.

3. Mit Schreiben vom 15. August 2025 übersandte der Bundeskanzler dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005zu (BRDrucks 392/25, S. 5).

4. Mit der am 20. August 2025 eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die WHO und ihr Generaldirektor legislative und exekutive Gewalt erhalten sollten. Die Bundesrepublik Deutschland würde dadurch ihre Souveränität aufgeben. Die reformierten Internationalen Gesundheitsvorschriften führten zur Einschränkung von Grund- und Menschenrechten und verletzten das Demokratieprinzip, das Wahlrecht der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sowie die Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Es liegt bereits kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor (1.). Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (2.). Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (3.).

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nicht gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand.

a) Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG kann mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein. Zwar können Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen angesichts der völkerrechtlichen Bindung, die mit der Ratifikation eintritt, schon vor ihrem Inkrafttreten vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden. Die zu überprüfende Norm muss jedoch bereits erlassen - wenn auch nicht notwendigerweise schon in Kraft getreten - sein (vgl. BVerfGE 10, 20 ; 104, 23 ; 123, 267 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 160, 208 - CETA - Vorläufige Anwendung). Dies setzt voraus, dass sich Bundestag und Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befasst haben, das Gesetz also nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung bedarf (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 153, 74 ; 160, 208 ). Ein Zustimmungsgesetz kann mit der Verfassungsbeschwerde daher erst ab dem Zeitpunkt seiner Verabschiedung angegriffen werden (vgl. BVerfGE 24, 33 ; 123, 267 ; 153, 74 ; 160, 208 ).

b) Hieran gemessen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Denn zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hatten sich Bundestag und Bundesrat noch nicht abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst. Auf Grundlage der angeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann über die Verfassungsbeschwerde bereits zum jetzigen Zeitpunkt entschieden werden, ohne dass die für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze geltende einjährige Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG) abgewartet werden müsste.

2. Überdies genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen.

a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ).

b) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt eine mögliche Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Insbesondere soweit die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer eine Verletzung der Verfassungsidentität und ihres Wahlrechts infolge einer beabsichtigten Hoheitsrechtsübertragung rügen, zeigen sie nicht auf, dass das Zustimmungsgesetz auf eine mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbare Hoheitsrechtsübertragung abzielt.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG vor Verkündung eines Gesetzes voraussetzt, dass der Inhalt des Gesetzes feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht. Dafür muss das Gesetzgebungsverfahren vor den gesetzgebenden Organen Bundestag und Bundesrat vollständig abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 131, 47 ). Diese Voraussetzung liegt hier - wie bereits festgestellt - nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.