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2 BvR 622/22 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250804.2bvr062222 KI-generiert

Reimbursement of litigation expenses in constitutional complaint after mooting due to self-correction of detention order by lower courts

Geschäftsnummer 2 BvR 622/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the state of Bavaria to reimburse the petitioner’s necessary expenses in the constitutional complaint proceedings, declaring the case moot following the petitioner’s declaration of mooting. The dispute concerned the petitioner’s detention in deportation custody, specifically challenging lower court decisions that treated a formal application for release from detention as a time-barred appeal rather than processing it as a substantive motion. Applying the principle of fairness under Section 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act, the Court granted the reimbursement because the lower judicial authorities had independently identified and corrected their own error by lifting the erroneous procedural order and subsequently ruling on the release application, thereby implicitly acknowledging the merit of the petitioner’s grievance.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG; Reimbursement of litigation expenses in constitutional complaint after mooting due to self-correction of detention order by lower courts: Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der Auslagenerstattung, nachdem er seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren Beschlüsse des Amts- und Landgerichts, mit denen ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Abschiebungshaft als verfristete Beschwerde behandelt und zurückgewiesen wurde.

Schlagwörter

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verfassungsmässiger Grundsatz Verfassungsbeschwerde im Ausland Prozessrecht Haftentlassung prozessleitende Verfügungen kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
Über die Verfassungsbeschwerde ist nach der Erledigterklärung vom 30. Juli 2025 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
BVerfGE 49, 70
BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl.
BVerfGE 66, 152
BVerfGE 33, 247
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Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

[TENOR]

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der Auslagenerstattung, nachdem er seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren Beschlüsse des Amts- und Landgerichts, mit denen ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Abschiebungshaft als verfristete Beschwerde behandelt und zurückgewiesen wurde.

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nach der Erledigterklärung vom 30. Juli 2025 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

2. Auf Antrag des Beschwerdeführers war die Auslagenerstattung anzuordnen.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie sein Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.

Denn die Justiz hat den offensichtlichen Fehler, den ausdrücklich als solchen gestellten Haftaufhebungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2021 nicht verbeschieden, sondern irrig als (verfristete) Beschwerde behandelt zu haben, selbst erkannt und behoben. Mit Beschluss vom 9. März 2022 hat das Landgericht die angegriffene Entscheidung vom 3. März 2022 aufgehoben; mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hat das Amtsgericht über den Haftaufhebungsantrag entschieden. Damit haben die Gerichte zu erkennen gegeben, dass sie das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Anliegen des Beschwerdeführers letztlich selbst für berechtigt erachtet haben.