Unsubstantiated constitutional complaint and abuse fee for repeated filing of obviously inadmissible appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, finding no prospects of success, and ordered the complainant's counsel to pay a misconduct fee of 500 euros, a decision that is final and unappealable. The dispute involved a challenge to a prior court judgment that lacked the specific statutory substantiation required for admissibility. The court determined that the complaint failed to meet the procedural requirements for a well-founded constitutional appeal and constituted an abuse of the legal remedy, particularly because the counsel had previously been warned about similar unsubstantiated filings in previous cases. The dismissal was based on the lack of constitutional significance and the failure to demonstrate a violation of fundamental rights, while the imposition of the fee relied on the statutory authority to penalize abuse of the constitutional complaint procedure, as the obvious inadmissibility of the filing hindered the court's efficient administration of justice.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Unsubstantiated constitutional complaint and abuse fee for repeated filing of obviously inadmissible appeals: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, der (…) LLP, wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).
Bereits mit Beschluss vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 165/23 - hat das Bundesverfassungsgericht der dortigen Beschwerdeführerin die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht, weil sie schon in der Vergangenheit wiederholt unsubstantiierte Verfassungsbeschwerden ohne wesentlich neue Gesichtspunkte in ähnlich gelagerten Fällen erhoben hatte. Der Unterzeichner der dort erhobenen Verfassungsbeschwerde hat auch die hiesige Verfassungsbeschwerde unterzeichnet.
Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich der Bevollmächtigten deshalb aufdrängen. Auch die von der Bevollmächtigten für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegte Beschwerdebegründung lässt jegliche konkrete Subsumtion des Sachverhalts unter verfassungsrechtliche Maßstäbe vermissen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).