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2 BvR 350/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250718.2bvr035025 KI-generiert

Denial of legal clerkship admission: failure to demonstrate interest in legal protection and insufficient substantiation of right to a judge established by law

Geschäftsnummer 2 BvR 350/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, leaving the lower court's refusal of admission to stand. The complainant, a member and official of a specific political party, challenged his rejection for admission to the legal clerkship (Referendariat), alleging a violation of his right to a judge established by law under Article 101(1) sentence 2 of the German Basic Law. The Court found the complaint unadmissible primarily because the complainant failed to demonstrate a current interest in legal protection (Rechtsschutzinteresse), which was not self-evident in this context, and additionally failed to substantiate the claimed violation of Article 101(1) sentence 2 Basic Law in a manner compliant with § 23(1) sentence 2 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG).

Legislator-Regeste

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Denial of legal clerkship admission: failure to demonstrate interest in legal protection and insufficient substantiation of right to a judge established by law: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat überwiegend versäumt, darzulegen, warum ihm gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Ein solches ist auch nicht aus sich selbst heraus erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geltend macht, hat er diese Rüge nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise begründet.

Schlagwörter

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Verletzung von Parteirechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Demonstrationsrecht fehlende Legitimation Gesetzlicher Schutz Recht auf einen Verteidiger
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Volltext

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds und Funktionärs der Partei "Der III. Weg" bzgl seiner Nichtzulassung zum juristischen Referendariat - mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzinteresse - zudem teils unzureichende Beschwerdebegründung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat überwiegend versäumt, darzulegen, warum ihm gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Ein solches ist auch nicht aus sich selbst heraus erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geltend macht, hat er diese Rüge nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise begründet.

[GRUENDE]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.