Election review admissibility via report and recusal based on prior involvement with identical legal issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (Second Senate) dismissed the election review complaint of eight complainants as unsuccessful, rejected the admission of one complainant's representative due to the lack of a power of attorney (rendering that complainant's action ineffective), and deemed the motion to recuse the presiding judge manifestly inadmissible. The dispute involved an election review challenge to the election results, where the complainants also objected to the court's intention to rule via a report by the presiding judge under § 24 BVerfGG and sought the judge's recusal. The court held that the recusal motion was manifestly inadmissible because the complainants merely asserted a divergent legal view on the applicability of § 24 BVerfGG and the judge's prior involvement with similar cases, which does not establish a concern of bias. Regarding the election review, the court affirmed the presiding judge's finding that the complaint lacked merit, noting that the report by the presiding judge does not require signature by all senate members nor preclusive effect for the senate's final decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 BVerfGG, Art. 41 Abs. 2 GG, § 24 Satz 1 BVerfGG, § 24 Satz 2 BVerfGG, § 22 Abs. 2 BVerfGG; Election review admissibility via report and recusal based on prior involvement with identical legal issues: Die Beschwerdeführer zu 1. bis 6. begründen ihre Annahme der Befangenheit der Berichterstatterin damit, dass Wahlprüfungsbeschwerden der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt im Wege eines Beschlusses nach § 24 BVerfGG verworfen wurden und ein solches Vorgehen ausweislich des Berichterstatterschreibens auch in diesem Verfahren beabsichtigt sei. Ihrer Auffassung nach sei ein Vorgehen nach § 24 BVerfGG jedoch mit Art. 41 Abs. 2 GG unvereinbar.
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KI-generiertVolltext
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. und 8. bis 9. wird verworfen.
3. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand des Beschwerdeführers zu 7. wird abgelehnt.
4. Der Beschwerdeführer zu 7. hat keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben.
[GRUENDE]
1. Das gegen die Richterin Wallrabenstein gestellte Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 156, 221 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/V - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller;159, 26 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist ein Vorbringen, mit dem lediglich eine abweichende Rechtsansicht zu einem Berichterstatterschreiben dargetan wird. Denn ein solches Vorbringen lässt nicht erkennen, weshalb der Berichterstatter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte (vgl. BVerfGE 156, 221 ).
Ebenso ist die bloße richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen nicht gehindert ist (vgl. BVerfGE 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 156, 221 ).
b) Gemessen hieran ist das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
Die Beschwerdeführer zu 1. bis 6. begründen ihre Annahme der Befangenheit der Berichterstatterin damit, dass Wahlprüfungsbeschwerden der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt im Wege eines Beschlusses nach § 24 BVerfGG verworfen wurden und ein solches Vorgehen ausweislich des Berichterstatterschreibens auch in diesem Verfahren beabsichtigt sei. Ihrer Auffassung nach sei ein Vorgehen nach § 24 BVerfGG jedoch mit Art. 41 Abs. 2 GG unvereinbar.
Dieses Vorbringen ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Zum einen bringen die Beschwerdeführer damit lediglich ihre, zur Reichweite des § 24 BVerfGG abweichende Rechtsansicht zum Ausdruck. Ihr Vorbringen geht zum anderen auch nicht darüber hinaus, die bloße Vorbefassung der Berichterstatterin beziehungsweise des Senats mit ihren früheren Wahlprüfungsbeschwerden zu rügen.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. und 8. bis 9. bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 14. Februar 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt.
Einer Entscheidung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 1 BVerfGG steht dabei nicht entgegen, dass das Berichterstatterschreiben - wie die Beschwerdeführer zu 1. bis 6. rügen - nicht von allen Senatsmitgliedern unterschrieben ist.Dem Berichterstatterschreiben kommt keine präjudizielle Wirkung für die Entscheidung des Senats zu (vgl. Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 24 Rn. 28; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 18). Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner zwingenden Vorbefassung des Senats mit dem Berichterstatterschreiben.
Soweit der Beschwerdeführer zu 9. davon ausgeht, keine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben zu haben, steht dieser Annahme entgegen, dass eine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift vorliegt.
Im Übrigen wird gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
3. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand des Beschwerdeführers zu 7. wird abgelehnt, weil es an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 22 Abs. 2 BVerfGG fehlt.
4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 7. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 8, 92 ; Dittrich, in: Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 32).