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2 BvL 15/14 ECLI:DE:BVerfG:2025:ls20250704.2bvl001514 KI-generiert

Constitutionality of § 50d para. 10 EStG and impact of procedural invalidity of underlying tax assessment on reference admissibility

Geschäftsnummer 2 BvL 15/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the proceeding as the referring court withdrew its reference for a concrete norm review, resulting in the closure of the case. The dispute concerned the constitutionality of § 50d para. 10 of the Income Tax Act (EStG), specifically its retroactive application to income derived from cross-border business relationships between a partnership and its partners, including a silent partner residing abroad. The proceeding was terminated because the decision-relevance requirement under Art. 100 para. 1 GG and § 80 para. 2 sentence 1 BVerfGG was no longer met, as recent Federal Finance Court case law indicated that the underlying tax assessment order was procedurally invalid due to the impermissible aggregation of findings for different partnership entities, thereby rendering the constitutional question moot.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 50d Abs. 10 EStG; Constitutionality of § 50d para. 10 EStG and impact of procedural invalidity of underlying tax assessment on reference admissibility: Der vorliegende Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Fragen, ob die Regelung des § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) über die Behandlung von Einkünften aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Mitunternehmer, ihre rückwirkende Einführung und ihre ebenfalls rückwirkende Nachbesserung verfassungskonform sind.

Schlagwörter

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Verfassungswidrigkeit Steuerveranlagungen Verfahrensüberprüfung juristische Person Personengesellschaft Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 51, 161
BVerfGE 51, 161 ; 85, 191 ; 108, 186 ; stRspr).
BFHE 252, 193
BVerfGE 147, 184
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfGE 147, 184).
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Volltext

Einstellung eines Normenkontrollverfahrens (konkrete Normenkontrolle) nach Antragsrücknahme durch das vorlegende Gericht - Wegfall der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

[TENOR]

Das Verfahren wird eingestellt.

[GRUENDE]

I. Der vorliegende Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Fragen, ob die Regelung des § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) über die Behandlung von Einkünften aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Mitunternehmer, ihre rückwirkende Einführung und ihre ebenfalls rückwirkende Nachbesserung verfassungskonform sind.

Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 6. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats zur Entscheidungserheblichkeit nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften. Bei einer Normenkontrolle müsse die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 ; 85, 191 ; 108, 186 ; stRspr).

Infolgedessen erscheine eine Wahrung der Darlegungsanforderungen unter anderem deshalb zweifelhaft, weil jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der im Ausgangsverfahren angegriffene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung betreffend die Einkünfte der inländischen GmbH & Co. KG bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben sein dürfte. Denn in diesem seien die Feststellungen für verschiedene Mitunternehmerschaften - nämlich der GmbH & Co. KG einerseits und einer infolge einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe der KG entstandenen atypisch stillen Gesellschaft andererseits - zusammengefasst worden.

Eine solche Zusammenfas-sung sei jedoch nicht zulässig und führe zur vollständigen Aufhebung des betroffenen Feststellungsbescheids (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 2024 - VIII R 10/22 -, juris, Rn. 23 ff., 40; vom 7. November 2019 - IV R 9/18 -, juris, Rn. 22 ff.; vom 13. Oktober 2016 - IV R 20/14 -, juris, Rn. 30 ff.; BFHE 252, 193 ). Auf die Frage der steuerlichen Behandlung der Zinseinkünfte des in Italien wohnenden atypisch stillen Gesellschafters und hiermit verbunden die Verfassungsgemäßheit des § 50d Abs. 10 EStG dürfte es damit im Ausgangsverfahren nicht ankommen.

Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 4. Juni 2025 aufgehoben.

II. Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfGE 147, 184).