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2 BvQ 46/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250702.2bvq004625 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against criminal trial scheduling as interlocutory decision

Geschäftsnummer 2 BvQ 46/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the applicant’s motion for interim relief, effectively upholding the lower court’s scheduling of criminal trial dates and ruling in favor of the state prosecution. The dispute involved an isolated request for injunctive relief against the mere scheduling (Anberaumung) of main hearing dates in criminal proceedings, without challenging a final judgment. The Court held that the underlying constitutional complaint was inadmissible because, under established case law, interlocutory decisions—including date notifications—are generally not subject to standalone constitutional review unless they cause irreparable legal detriment that cannot be remedied upon appeal of the final judgment; applying the principle of subsidiarity of constitutional remedy, the Court found no such urgent, protection-worthy interest existed in this instance, as the legal basis under § 32(1) BVerfGG for interim orders was unmet due to the prospective inadmissibility of the main application.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against criminal trial scheduling as interlocutory decision: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Strafverfolgung verfassungsmässiger Grundsatz Vorläufiger Rechtsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 118, 111
BVerfGE 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).
BVerfGE 78, 58
BVerfGE 78, 58 ; 101, 106 ).
BVerfGE 21, 139
BVerfGE 21, 139 ) und es deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen.
BVerfGE 1, 322
BVerfGE 1, 322 ; 58, 1 ).
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Volltext

Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen Anberaumung von strafprozessualen Hauptverhandlungsterminen - Unzulässigkeit in der Hauptsache bei unstatthaftem Beschwerdegegenstand

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).

So liegt der Fall hier. Eine Annahme der gegen die Anberaumung der Hauptverhandlungstermine gerichteten Verfassungsbeschwerde käme nicht in Betracht. Sie wäre unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 101, 106 ). Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ) und es deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen.

Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist demnach nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 ; 58, 1 ).

Solche Umstände hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.