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2 BvQ 40/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250623.2bvq004025 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient identification of challenged acts and fundamental right infringement

Geschäftsnummer 2 BvQ 40/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, 3rd Chamber) rejected an application for an interim order in a criminal matter, ruling the request inadmissible and leaving the underlying procedural posture unchanged. The dispute involved a prisoner or party in criminal proceedings who sought urgent constitutional relief but failed to meet the initial admissibility requirements for a subsequent constitutional complaint. The decisive legal basis was the lack of sufficient substantiation; the applicant did not concretely identify or submit the challenged acts of authority, did not coherently describe the underlying facts, and failed to demonstrate which specific fundamental right was allegedly violated, rendering the Court unable to summarily assess whether the intended constitutional complaint was admissible or non-frivolous.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient identification of challenged acts and fundamental right infringement: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, Rn. 2). Der Antragsteller hat weder die angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnet noch sie vorgelegt oder den Inhalt oder die zugrundeliegenden Sachverhalte in einer nachvollziehbaren Weise geschildert. Zudem hat er nicht dargelegt, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Strafanzeige Streitgegenstand Grundrechte Verfahrensrechte Verfassungsmäßigkeit der Gesetze
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag in einer Strafsache - Unzulässigkeit mangels hinreichender Antragsbegründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, Rn. 2). Der Antragsteller hat weder die angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnet noch sie vorgelegt oder den Inhalt oder die zugrundeliegenden Sachverhalte in einer nachvollziehbaren Weise geschildert. Zudem hat er nicht dargelegt, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.