Constitutional validity of Federal Criminal Police data storage and investigative powers under the informational self-determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court ordered the extension of the provisional validity of specific provisions of the Federal Criminal Police Act (BKAG) until March 31, 2026, subject to the restrictive conditions established in its October 1, 2024, judgment. This decision addresses the constitutional challenge to data storage and investigative powers of the Federal Criminal Police, where the earlier judgment had declared § 18 and § 45 of the BKAG incompatible with the right to informational self-determination derived from Article 2(1) in conjunction with Article 1(1) of the Basic Law. To prevent a gap in legal authority for combating international terrorism, the Court extended the interim applicability of these norms, mandating that any continued use must comply with strict safeguards requiring a specific negative prognosis based on sufficient factual evidence and documented linkage to potential criminal offenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Abs. 1 GG, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG; Constitutional validity of Federal Criminal Police data storage and investigative powers under the informational self-determination: This decision addresses the constitutional challenge to data storage and investigative powers of the Federal Criminal Police, where the earlier judgment had declared § 18 and § 45 of the BKAG incompatible with the right to informational self-determination derived from Article 2(1) in conjunction with Article 1(1) of the Basic Law. To prevent a gap in legal authority for combating international terrorism, the Court extended the interim applicability of these norms, mandating that any continued use must comply with strict safeguards requiring a specific negative prognosis based on sufficient factual evidence and documented linkage to potential criminal offenses.
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KI-generiertThe specific provisions of the Federal Criminal Police Act declared unconstitutional but ordered to remain in force temporarily.
The provision regarding the Federal Criminal Police's powers in combating international terrorism, which was declared unconstitutional but ordered to remain in force temporarily.
Volltext
Verlängerung der Fortgeltungsanordnung aus dem Urteil vom 01.10.2024 (BVerfGE 169, 332 - "Bundeskriminalamtgesetz II") bzgl mehrerer Vorschriften des BKAG 2018 bis 31.03.2026
[TENOR]
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt sowie § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354) gelten über den 31. Juli 2025 hinaus bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026, nach Maßgabe der Gründe zu D II 2 b des Urteils des Senats vom 1. Oktober 2024 fort.
[GRUENDE]
I. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 (BVerfGE 169, 332) § 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz, im Folgenden: BKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl I S. 1354) für mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt.
Zudem hat es die Fortgeltung der vorgenannten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2025, nach Maßgabe der Urteilsgründe zu D II 2 b angeordnet. Diese hat es mit der Bedeutung, die der Gesetzgeber § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, insbesondere für die Verhütung und Verfolgung bestimmter Straftaten durch die Sicherheitsbehörden beimessen darf, begründet. Gleiches gilt für § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG wegen der großen Bedeutung einer wirksamen Bekämpfung des internationalen Terrorismus für den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 169, 332 ).
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG gilt vorläufig mit der Maßgabe fort, dass er lediglich dann zur Anwendung gelangt, wenn in der Person, zu der die von der Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BKAG betroffene Person nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt steht (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG), eine der in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 BKAG geregelten Voraussetzungen vorliegt (vgl. BVerfGE 169, 332 ). § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG gilt mit der Maßgabe fort, dass eine Speicherung der von der Regelung erfassten personenbezogenen Daten nur dann gestattet ist, wenn eine spezifische Negativprognose in der Weise gestellt worden ist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognosen müssen sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen (vgl. BVerfGE 169, 332 ). Die Negativprognose und die sie tragenden Anknüpfungstatsachen sind durch das Bundeskriminalamt zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 169, 332 ).
II. Angesichts der am 31. Juli 2025 auslaufenden Fortgeltungsanordnung hat der Vorsitzende des Senats mit gleichlautenden Schreiben vom 9. April 2025 an die Präsidentinnen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates sowie an den Bundeskanzler um Auskunft gebeten, ob eine Neuregelung durch den Gesetzgeber innerhalb der genannten Frist zu erwarten sei. Der Bundeskanzler hat darauf hingewiesen, dass in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages das zuständige Bundesministerium den Entwurf eines Änderungsgesetzes erstellt habe, ein solches Gesetz aber wegen des vorzeitigen Endes der Wahlperiode nicht habe verabschiedet werden können. Zugleich hat er angeregt, die im genannten Urteil ausgesprochene Fortgeltungsanordnung bis zum 31. März 2026 zu verlängern. Dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat sowie den Beteiligten des der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden treten einer Verlängerung nicht entgegen, erachten aber eine Frist bis zum Ende des Jahres 2025 für ausreichend.
III. Die für mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärten Regelungen in § 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG gelten auch über den 31. Juli 2025 hinaus bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort, längstens jedoch bis zum 31. März 2026. Diese Frist erscheint angemessen. Die im Urteil des Senats vom 1. Oktober 2024 genannten Gründe für eine Anordnung der Fortgeltung (Rn. 2) bestehen weiterhin in gleicher Weise. Insbesondere wäre bei Unanwendbarkeit der Vorschriften eine Erfüllung von solchen Aufgaben des Bundeskriminalamts nicht möglich, die von großer Bedeutung für den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat sind. Dazu gehört die wirksame Bekämpfung des internationalen Terrorismus (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 156, 11 ; 169, 332 ). Den erforderlichen Begrenzungen der Befugnisse im Übergangszeitraum ist durch die nach wie vor gebotenen einschränkenden Maßgaben der Gründe zu D II 2 b des Urteils des Senats vom 1. Oktober 2024 Rechnung zu tragen. Einer Übergangsregelung zur angemessenen Dauer der Speicherung auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG bedarf es wegen der bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zeitlich begrenzten Fortgeltung weiterhin nicht.