Inadmissibility of constitutional complaints for lack of exhaustion of remedies and insufficient reasoning; abuse of legal remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (BVerfG) joined and rejected 31 constitutional complaints as inadmissible, dismissing pending applications for interim relief, and imposed a 500 EUR abuse fee on the lead complainant, a lawyer, for filing multiple frivolous suits. The dispute involved numerous constitutional complaints challenging criminal proceedings, where the complainants failed to exhaust the ordinary legal remedies available under the Code of Criminal Procedure, specifically by not filing valid protests or applications for judicial review. The Court found the complaints lacking in fundamental constitutional significance and devoid of a prospect of success, primarily due to a failure to meet the mandatory reasoning requirements and the exhaustion of remedies doctrine. The abuse fee was levied under the specific statutory provision for misuse of constitutional review, as the Court had previously warned the counsel that further filing of clearly inadmissible complaints would result in sanctions, which she ignored.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs. 1 StPO, § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaints for lack of exhaustion of remedies and insufficient reasoning; abuse of legal remedies: The dispute involved numerous constitutional complaints challenging criminal proceedings, where the complainants failed to exhaust the ordinary legal remedies available under the Code of Criminal Procedure, specifically by not filing valid protests or applications for judicial review. The Court found the complaints lacking in fundamental constitutional significance and devoid of a prospect of success, primarily due to a failure to meet the mandatory reasoning requirements and the exhaustion of remedies doctrine. The abuse fee was levied under the specific statutory provision for misuse of constitutional review, as the Court had previously warned the counsel that further filing of clearly inadmissible complaints would result in sanctions, which she ignored.
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KI-generiertCited in the dispositive to declare the applications for interim relief moot upon the non-acceptance of the complaints.
Volltext
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Beschwerdeführerin zu 2. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Sie genügen jeweils offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Soweit die Beschwerdeführer nach § 172 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden nicht erhoben und nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt haben, haben sie überdies entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft (zur Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsantrags vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 1304/17 -, Rn. 15).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
I. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in hier angemessener Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2025 - 1 BvR 2568/24 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4).
Die Kammer hatte der Beschwerdeführerin zu 2. bereits mit Beschlüssen vom 20. März 2025 - 2 BvR 382/25 und andere sowie 2 BvR 387/25 und andere - die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht, weil die in diesen sowie in vorangegangenen Verfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung und nicht erfüllter Begründungsanforderungen offensichtlich unzulässig waren. Nachdem die Beschwerdeführer trotz der Androhung zahlreiche weitere, an vergleichbaren offensichtlichen Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden erhoben haben, war nunmehr die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr veranlasst.
Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens trifft vorrangig die Beschwerdeführerin zu 2., die die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und - in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin - als Bevollmächtigte des minderjährigen Beschwerdeführers zu 1., ihres Sohnes, in dessen Namen erhoben hat. Daher wird die Missbrauchsgebühr nur ihr auferlegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).