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2 BvE 6/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250512.2bve000625 KI-generiert

Organ dispute over legislative omission of pre-final-result vote recount mechanism for parties narrowly missing the 5% threshold: lack of standing due to insufficient substantiation of legislative duty

Geschäftsnummer 2 BvE 6/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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**Outcome:** The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional organ dispute filed by a political party (identified as "BSW" in the text but anonymized here) and rejected its request for reimbursement of costs, resulting in a total victory for the respondent, the German Bundestag. **Dispute:** The applicant party, having received 4.981% of second votes in the 2025 federal election and thus failing to clear the 5% threshold, challenged the Bundestag’s alleged failure to enact legislation providing for an immediate, pre-final-result recount of votes. The party argued that this legislative omission violated its right to equal opportunity (Chancengleichheit) under Article 21 of the Basic Law, as normal counting errors could disproportionately affect parties narrowly missing the threshold, and that the standard post-election review process was inadequate. **Legal Basis:** The Court dismissed the claim as inadmissible due to a lack of standing (Antragsbefugnis), finding the party failed to sufficiently substantiate that its institutional rights were violated. Applying § 64 and § 23 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) and the broad legislative discretion granted to the Bundestag under Article 38 of the Basic Law, the Court held that the party did not demonstrate that the legislature’s discretion was constitutionally constrained to the specific remedy of a pre-final-result recount, nor did it adequately distinguish its claim from established case law regarding election reviews. The Court noted that challenges to vote counting and procedural irregularities are exclusively within the purview of the standard objection and election review proceedings, not organ dispute litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 21 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 65 Abs. 2 BVerfGG, § 67 Satz 1 BVerfGG, § 64 Abs. 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Organ dispute over legislative omission of pre-final-result vote recount mechanism for parties narrowly missing the 5% threshold: lack of standing due to insufficient substantiation of legislative duty: Hinblick auf die Antragstellerin weitere Korrekturbedarfe geltend gemacht hätten, unberücksichtigt geblieben.

Schlagwörter

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Anspruch auf Nachzählung Wahlergebnis passives Wahlrecht Politische Partei Verfahrensüberprüfung Ungültigkeit einer Wahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 148
sämtlich für ihn gezählt würden (BVerfGE 85, 148 ), gelte für das Begehren der Antragstellerin
BVerfGE 136, 277
BVerfGE 136, 277 ; 147, 50 ; 151, 58 ; 165, 270
BVerfGE 112, 118
Desiderius-Erasmus-Stiftung; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 ).
BVerfGE 129, 356
BVerfGE 129, 356 ), dass er oder das Organ, dem er angehört, durch
BVerfGE 24, 252
BVerfGE 24, 252 ; 134, 141 ; 136, 121 ; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 157, 300 - Unterschriftenquoren
BVerfGE 57, 1
aus dem Sachvortrag des Antragstellers als mögliche Rechtsfolge ergeben (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 60, 374
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Volltext

Erfolglose Anträge der Partei BSW im Organstreitverfahren bzgl des Fehlens von Rechtsbehelfen, die auf die Korrektur von Auszählungsfehlern vor der Verkündung des amtlichen Endergebnisses gerichtet sind - mangelnde Darlegung der Antragsbefugnis

[TENOR]

1. Die Anträge werden verworfen.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Organstreit betrifft die Frage, ob der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einen Rechtsbehelf

einzuführen, mithilfe dessen bei einem knappen Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde und geltend gemachten Zweifeln

an der Richtigkeit dieses Ergebnisses eine umgehende Neuauszählung der Stimmen verlangt werden kann.

A.

I. Die Antragstellerin ist eine politische Partei. Sie erreichte bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

nach dem in der Wahlnacht vom 23. auf den 24. Februar 2025 von der Bundeswahlleiterin bekanntgegebenen vorläufigen

Ergebnis 4,97 % der gültigen Zweitstimmen. Ihr Stimmenanteil wurde im endgültigen Ergebnis vom 14. März 2025 mit

4,981 % der gültigen Zweitstimmen festgestellt.

II. Die Antragstellerin hat vor der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses Organklage erhoben und den

Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehrt mit ihrem Antrag zu 1. die Feststellung, der

Antragsgegner habe es unter Verletzung verfassungsrechtlicher Pflichten unterlassen, einen Anspruch auf

(kurzfristige) Nachzählung der Stimmen unabhängig von der Durchführung eines Wahleinspruchs- und

Wahlprüfungsverfahrens vorzusehen. Der Antrag zu 2., der hierzu gestellte Hilfsantrag und die Eilanträge sind darauf

gerichtet, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vor einer vollständigen

Neuauszählung der Stimmen zu verhindern.

1. Die Antragsschrift listet zunächst als "hoffentlich nicht notwendige Rügen[, die] bei Ablehnung der

Eilanträge in einem förmlichen Einspruchsverfahren und anschließenden Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren erforderlich

sind bzw. dann erforderlich wären", zahlreiche Gesichtspunkte auf, die gegen die Richtigkeit des Wahlergebnisses

sprechen sollen. Dies sind die unterbliebene Einladung ihrer Parteivorsitzenden in die sogenannte Wahlarena 2025 im

ARD-Fernsehen, die "Briefwahl-Thematik der auslandsdeutschen und der sich im Wahlgebiet aufhaltenden Wähler",

verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen zur Gestaltung der Stimmzettel für die Listenwahl, der

Bedarf einer erneuten Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der "Betreuungs-Thematik", die Wahlkreiseinteilung

für sich genommen und im Zusammenhang mit dem "Nichteinzug von 23 direkt gewählten Bundestagsabgeordneten", die

Stimmzettelfaltung und das Fehlen der Zustimmung des Bundesrats zum Bundeswahlgesetz.

Sodann macht die Antragstellerin geltend, dass es zu vielen Fehlern bei der Stimmauszählung gekommen

sei. Insbesondere stützt sie sich dabei auf Übertragungsfehler bei der Ergebnisübermittlung am Wahlabend, die bei

der anschließenden Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Kreis- und Landeswahlausschüssen berichtigt

wurden. Sie listet hierfür aus nahezu allen Ländern Korrekturen zu ihren Gunsten auf. Aus ihnen ergebe sich, dass

mit noch einer weit größeren Zahl unentdeckter Fehler zu ihren Lasten zu rechnen sei. Bei Sitzungen der

Landeswahlausschüsse (jedenfalls) in Bremen und in Niedersachsen seien Begehren von Bürgerinnen und Bürgern, die im

Hinblick auf die Antragstellerin weitere Korrekturbedarfe geltend gemacht hätten, unberücksichtigt geblieben.

2. Zur Zulässigkeit der Organklage führt die Antragstellerin aus, ein "Fall des (qualifizierten)

gesetzgeberischen Unterlassen[s]" liege darin, dass der Bundestag "noch nicht einmal für atypische Sonderfälle wie

dem hiesigen ein Recht einer (denkbar knapp) an der Fünf-Prozent-Hürde gescheiterten Partei zugebilligt [habe],

Neuauszählungen sowie Auskünfte zu verlangen". Hierfür stützt sie sich insbesondere auf ein Kurzgutachten von Prof.

Dr. (...), nach dem ausnahmsweise ein "vorverlegtes Wahlprüfungsverfahren" zulässig sei. Sie meint,

daher könne auch die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Zweifel gezogen

werden.

3. Zur Begründung ihres Organklageantrags trägt die Antragstellerin vor, das Unterlassen des

Gesetzgebers verletze ihren Anspruch auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG beziehungsweise aus Art. 21 in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Große Parteien hätten regelmäßig kein nennenswertes Interesse daran, kritisch zu hinterfragen, ob sie

durch die "normalen" Fehler bei einer Stimmenzählung, die in einem einwohnerstarken Flächenstaat unvermeidbar seien,

gegebenenfalls 0,1 oder 0,2 Prozent "verloren" hätten. Dies sei jedoch bei einer Partei, die knapp an der

Fünf-Prozent-Hürde scheitern könne, grundlegend anders. Die Wirkung der Fünf-Prozent-Hürde werde stark intensiviert,

"wenn eine Partei - objektiv - mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit die Hürde erreicht habe, aber aufgrund der

'normalen' Fehler, die bei der Ergebnisermittlung passieren können, mindestes 1 bis 2 Jahre nach der Wahl 'draußen

bleiben muss', ehe eine Entscheidung im Wahlprüfungsausschuss oder, realistischer, im

Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren" ergehe. Indem der Wahlgesetzgeber keinerlei effektiven Rechtsschutz gegen auch

erkennbare Auszählungsfehler zugelassen habe, nehme er es in Kauf, dass Stimmen für eine Partei nicht gewertet

würden. Dadurch müsse eine Partei letztlich mehr als 5 Prozent der Stimmen erzielen. Dies könne allenfalls dann

gerechtfertigt sein, wenn dieser Partei bis zur Verkündung des Endergebnisses bei einem äußerst knappen vorläufigen

Ergebnis ein Anspruch auf Neuauszählung und entsprechende Auskünfte zugebilligt werde.

Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein

landesverfassungsgerichtliches Urteil in einer Wahlprüfungssache, dass der Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt

werde, wenn die für einen Wahlbewerber gültig abgegebenen Stimmen nicht sämtlich als gültig bewertet oder nicht

sämtlich für ihn gezählt würden (BVerfGE 85, 148 ), gelte für das Begehren der Antragstellerin

entsprechend. Es sei nicht erkennbar, welcher Vorteil für die Allgemeinheit darin bestünde, dass "erst in ein bis

zwei Jahren durch den politisch mehrheitlich 'regierungstreu' besetzten Wahlprüfungsausschuss und Bundestag" oder

gar erst noch später durch das Bundesverfassungsgericht eine Neuauszählung angeordnet würde.

III. Von einer Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner und einer Benachrichtigung nach § 65 Abs.

2 BVerfGG wurde abgesehen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG).

IV. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss des

Zweiten Senats vom 13. März 2025 - 2 BvE 6/25 - abgelehnt. Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, dass ebenso

wie vor der Wahl auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur

begrenzt möglich ist. Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem

Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.

B. Die Organklage ist unzulässig.

I. Der Organklageantrag muss auf eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts über eine Maßnahme oder

Unterlassung des Antragsgegners gerichtet sein (1.) und eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch diese

schlüssig behaupten (2.).

1. Im Organstreitverfahren stellt das Bundesverfassungsgericht nach § 67 Satz 1 BVerfGG mit seiner

Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des

Grundgesetzes verstößt. Damit stellt das Gesetz es grundsätzlich in das Ermessen des Antragsgegners, wie er eine

verfassungsgemäße Lage herstellt. Das Bundesverfassungsgericht kann daher im Organstreitverfahren nicht eine

bestimmte Maßnahme aufheben, für nichtig erklären oder den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichten

(vgl. BVerfGE 136, 277 ; 147, 50 ; 151, 58 ; 165, 270

- PartGuaÄndG 2018 - Organstreit; 166,93 - Finanzierung

Desiderius-Erasmus-Stiftung; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 ).

2. Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der

Antragsteller schlüssig behauptet (vgl. BVerfGE 129, 356 ), dass er oder das Organ, dem er angehört, durch

die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und

Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die ein Verfahren

vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. § 23 Abs.

1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch

für das Organstreitverfahren (vgl. BVerfGE 24, 252 ; 134, 141 ; 136, 121 ; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 157, 300 - Unterschriftenquoren

Bundestagswahl; 165, 270 ; 166, 93 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom

27. September 2024 - 2 BvE 11/20 -, Rn. 1). Die Verletzung des geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechts muss sich

aus dem Sachvortrag des Antragstellers als mögliche Rechtsfolge ergeben (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 60, 374

; 82, 322 ; 134, 141 ; 157, 300 ). Erforderlich, aber

auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner

verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem

vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 134, 141 ; 138, 256 ;

140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl

II; 152, 8 - Anti-IS-Einsatz; 157, 1 ; 157, 300 ; 165, 270

; 166, 93 ; stRspr).

II. Dem genügt die Organklageschrift nicht.

1. Der Antrag zu 2. sowie der hierzu gestellte Hilfsantrag sind bereits nicht statthaft. Sie sind

unmittelbar auf eine Rechtsgestaltung gerichtet, die dem Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren nicht

zukommt. Eine Auslegung des Antrags dahin, dass die Antragstellerin ein statthaftes Feststellungsbegehren verfolgt,

scheidet von vornherein aus. Denn nach §§ 41 f. BWahlG wird das Wahlergebnis nicht durch den Antragsgegner, sondern

durch die Wahlausschüsse festgestellt.

2. Im Hinblick auf den Antrag zu 1. ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, weil sie eine

Verletzung oder unmittelbare Gefährdung ihrer organschaftlichen Rechte nicht dargetan hat. Sie setzt sich mit den

verfassungsrechtlichen Anforderungen, unter denen ein Unterlassen des Gesetzgebers verfassungswidrig sein kann,

nicht hinreichend auseinander.

a) Ein Organstreitverfahren kann sich grundsätzlich sowohl gegen eine Maßnahme als auch gegen eine

Unterlassung des Antragsgegners richten (§ 64 Abs. 1 BVerfGG).

aa) In welchen Fallkonstellationen ein Unterlassen des Gesetzgebers Gegenstand eines Organstreits sein

kann, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103,

164 ; 107, 286 ; 110, 403 ; 114, 107 ). Lediglich die Ablehnung eines

Gesetzentwurfs hat es bisher als zulässigen Antragsgegenstand angesehen, weil eine solche "qualifizierte"

Unterlassung dem als Maßnahme zu wertenden Erlass eines Gesetzes gleichstehe (vgl. BVerfGE 120, 82 ;

142, 25 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvE 15/23 -, Rn. 29 -

Unterschriftenquoren Bundestagswahl II).

Darüber hinaus kann auch das "bloße" Unterlassen einer Gesetzesänderung jedenfalls dann Gegenstand

einer Organklage sein, wenn eine Partei die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG durch die rechtliche

Gestaltung des Wahlverfahrens geltend macht. Hierfür steht ihr nicht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen,

sondern lediglich der Organstreit (vgl. BVerfGE 4, 27; stRspr). Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz von

Parteien ist damit jedoch nicht schwächer als die Möglichkeit wahlrechtlicher Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen

und Bürgern. Diese können geltend machen, ihre Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG seien verletzt, weil der Gesetzgeber

einer verfassungsrechtlichen Handlungspflicht, die sich aus den Grundsätzen der allgemeinen und gleichen Wahl aus

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht nachgekommen sei. Entsprechendes muss im Rahmen einer Organklage für Parteien

gelten, die eine Verletzung ihrer Parteienfreiheit und Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG rügen, weil der

Gesetzgeber eine solche Handlungspflicht missachtet habe (vgl. BVerfGE 157, 300 ; BVerfG,

Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvE 15/23 -, Rn. 30).

Eine Handlungspflicht des Wahlgesetzgebers kann nicht nur aufgrund neuer tatsächlicher Entwicklungen

(vgl. BVerfGE 146, 327 ; 157, 300 ; 169, 236 -

Bundeswahlgesetz 2023) entstehen, sondern auch infolge von Änderungen des rechtlichen Umfelds einer konkreten

Bestimmung (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 169, 236 ). Im Bereich des Wahlrechts kommt

dem Gesetzgeber allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu, sodass eine Verpflichtung zur Vornahme einer

bestimmten Wahlrechtsänderung regelmäßig nicht besteht. Denn Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG geben lediglich die

Grundzüge des Wahlsystems vor (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1

; 131, 316 ; 157, 300 ). Die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts hat der

Verfassungsgeber bewusst offengelassen und in Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber übertragen (vgl. BVerfGE 131,

316 ; 157, 300 ; 169, 236 ). Hierzu zählt auch das Verfahren zur

Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 38 Rn. 42;

Müller/Drossel, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 2, 8. Aufl. 2024, Art. 38 Rn. 224; Butzer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK

GG, Art. 38 Rn. 113 ).

bb) Verengt sich damit die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur in Ausnahmefällen darauf, dass

allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden kann,

wirkt dies auf die Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zurück (vgl. BVerfGE 157, 300 m.w.N.).

Soweit Antragstellende ein gesetzgeberisches Unterlassen rügen, haben sie sich zunächst mit der Frage

auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen ein gesetzgeberisches Unterlassen überhaupt zulässiger Gegenstand

des Organstreitverfahrens sein kann (vgl. BVerfGE 138, 256 ). Soweit der Erlass einer konkreten

Regelung eingefordert wird, ist weiter substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzlich

zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung verengt ist (vgl. BVerfGE 156, 224

; 157, 300 ).

Wird ein gesetzgeberisches Unterlassen im Wahlrecht gerügt, bedarf es daher einer Auseinandersetzung

mit dem Umstand, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG lediglich die Grundzüge für das Wahlsystem vorgibt (vgl.

BVerfGE 6, 104 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 131, 316 ) und

daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme einer bestimmten Wahlrechtsänderung regelmäßig nicht in

Betracht kommt (vgl. BVerfGE 157, 300 ). Demgemäß ist aufzuzeigen, dass der weite

Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers von Verfassungs wegen auf die begehrte Gesetzesänderung verengt ist (vgl.

BVerfGE 157, 300 ).

b) Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf

Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend substantiiert begründet.

aa) Sie behauptet lediglich, es liege ein sogenanntes qualifiziertes Unterlassen des Gesetzgebers vor.

Dass der Bundestag konkrete Gesetzesvorlagen zur Ermittlung des Wahlergebnisses nicht beraten oder abgelehnt habe,

wird von der Antragstellerin indes nicht vorgetragen. Dies ist auch nicht ersichtlich.

bb) Woraus sich sonst eine konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers ergeben soll, das bestehende

Verfahren zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu ändern und um einen (kurzfristigen)

Nachzählungsanspruch zu erweitern, erläutert die Antragstellerin ebenfalls nicht. Neue tatsächliche Entwicklungen

oder ein neues rechtliches Umfeld, die eine solche konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers auslösen könnten (vgl.

BVerfGE 169, 236 ), erschließen sich

auch nicht ohne Weiteres.

cc) Zudem gibt die Antragstellerin die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts zu einer möglichen Verletzung der Wahlrechtsgleichheit bei einer unzureichenden

Wahlprüfungsmöglichkeit (BVerfGE 85, 148) nur unvollständig wieder. Infolgedessen setzt sie sich mit ihr nicht

ausreichend auseinander.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Wahlprüfungsentscheidung eines Landesverfassungsgerichts

aufgehoben, weil sie dem Grundsatz der Wahlgleichheit nicht gerecht wurde. Dem Verfahren lag die Korrektur des

Ergebnisses in einem Wahlkreis zugrunde, das zunächst zugunsten der Bewerberin der CDU festgestellt und infolge des

Wahleinspruchs und der daraufhin durchgeführten Nachzählung zugunsten des Bewerbers der SPD geändert worden war.

Eine Wahlberechtigte hatte Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl in diesem Wahlkreis eingelegt und dabei für zehn

der insgesamt mehr als achtzig Stimmbezirke des Wahlkreises substantiiert dargelegt, dass die Vorschriften über die

Auszählung der Stimmen nicht eingehalten worden seien. Dies erwies sich in acht Stimmbezirken als berechtigt. Der

Landtag ordnete daraufhin eine Neuauszählung aller in diesem Wahlkreis abgegebenen Stimmen an. Diese ergab in einem

weiteren Stimmbezirk, in Bezug auf den die Einspruchsführerin Wahlmängel nicht konkret beanstandet hatte, dass 93

für den SPD-Bewerber abgegebene Stimmen für die CDU-Bewerberin gezählt worden waren. Der Landtag berichtigte daher

das Wahlergebnis und stellte fest, dass der Bewerber der SPD gewählt sei und die Bewerberin der CDU ihren Sitz

verliere. Auf deren Wahlprüfungsbeschwerde hin hob das Landesverfassungsgericht den Beschluss des Landtags auf, weil

die Anordnung der Nachzählung nicht auf den gesamten Wahlkreis habe erstreckt werden dürfen, sondern auf die

gerügten Vorgänge habe beschränkt bleiben müssen. Gegen dieses Urteil richtete sich die - erfolgreiche -

Verfassungsbeschwerde des Bewerbers der SPD zum Bundesverfassungsgericht.

Die Antragstellerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sich dieser Beschluss des

Bundesverfassungsgerichts auf ein Wahlprüfungsverfahren bezieht. Er stützt damit gerade nicht das Begehren der

Antragstellerin, es müsse unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf vollständige, vorliegend

also bundesweite, Neuauszählung unmittelbar nach der Wahl bestehen. Ein Widerspruch zwischen dem Beschluss des

Bundesverfassungsgerichts und dem Umstand, dass die Nachprüfung und gegebenenfalls Neuauszählung von Stimmen bei der

Bundestagswahl dem Einspruchs- und Wahlprüfungsverfahren vorbehalten ist, erschließt sich aus der Begründung der

Organklage nicht.

3. Dem Wahleinspruchs- und Wahlprüfungsverfahren bleibt es vorbehalten, sich mit dem weiteren

Vorbringen der Antragstellerin zu befassen. Dies gilt insbesondere für die Hinweise auf Fehler bei der

Stimmauszählung. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dies nehme zu viel Zeit in Anspruch, hat das

Bundesverfassungsgericht die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht ausgeschlossen, wenn über einen

Wahleinspruch durch den Deutschen Bundestag nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr

besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könnte (vgl.

BVerfGE 149, 374 ; 149, 378 ).

C. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist abzulehnen. Die Auslagenerstattung richtet sich

im Organstreitverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere

Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 20, 119 ; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse

der Bundeskanzlerin; stRspr). Solche Gründe sind nicht vorgetragen und schon angesichts der Erfolglosigkeit des

Organstreitantrags auch sonst nicht ersichtlich.