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1 BvR 1628/22 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250324.1bvr162822 KI-generiert

Constitutional review of gas network regulatory revenue caps: insufficient substantiation of judicial control over factual findings under mixed-ownership standing

Geschäftsnummer 1 BvR 1628/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court judgments in force in favor of the defendant. The dispute concerned a challenge by a mixed-ownership gas network operator against decisions by the Federal Network Regulatory Agency regarding the sectoral productivity factor for revenue caps during the third regulatory period (2018–2022), which were upheld by the Federal Court of Justice. The Court ruled that the complaint was inadmissible due to insufficient substantiation under § 23(1) and § 92 BVerfGG, specifically noting that the complainant failed to adequately demonstrate a violation of the right to a competent court (Art. 19(4) GG) by not showing that the Federal Court of Justice failed to exercise requisite judicial review over the agency's factual findings and expert calculations, nor did the complainant sufficiently establish their standing under the same constitutional provision.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional review of gas network regulatory revenue caps: insufficient substantiation of judicial control over factual findings under mixed-ownership standing: Die Verfassungsbeschwerde legt nicht unter substantiierter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs dar, dass dessen Kontrolle der Robustheit und der Fachgerechtigkeit der Berechnungen der Bundesnetzagentur sowie der von ihr herangezogenen Datengrundlage hinter einer Prüfung am Maßstab des Stands der Wissenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV zurückgeblieben ist. Es ist auch nicht im Einzelnen dargetan, inwiefern es sich bei der Frage nach der Validität der Datengrundlage um eine Sachverhaltsfrage handeln soll.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rüge der Sachverhaltsfeststellung Demonstrationsrecht Verfassungswidrigkeit erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 149, 407
BVerfGE 149, 407 ; BVerfGK 16, 418 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Gasversorgungsnetzbetreibers gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierung - Rüge einer unzureichenden fachgerichtlichen Kontrolle der Regulierungsentscheidungen nicht hinreichend substantiiert

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die von einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen erhobene Verfassungsbeschwerde betrifft die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zur Bestimmung der Erlösobergrenze für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die Dauer der dritten Regulierungsperiode (2018 bis 2022) durch die Bundesnetzagentur, einen die Rechtmäßigkeit der Festlegung bestätigenden Beschluss des Bundesgerichtshofs sowie die Zurückweisung der gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin, die auch ihre Grundrechtsfähigkeit hinsichtlich Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinreichend darlegt, nicht auf, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsschutzgarantie dadurch verletzt hat, dass er nicht ausreichend kontrolliert hat, ob die Bundesnetzagentur von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist.

Im Fall einer behördlichen Letztentscheidungsbefugnis bleibt nach allgemeinen Grund-sätzen der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, ob der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfGE 149, 407 ; BVerfGK 16, 418 ). Eine behördliche Letztentscheidungsbefugnis kann sich grundsätzlich nicht auf die Feststellung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen beziehen (vgl. BVerfGK 16, 418 ). Die Frage nach der Existenz anerkannter fachwissenschaftlicher Maßstäbe und Methoden ist eine von der jeweiligen Fachwissenschaft zu beantwortende Tatsachenfrage, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist (vgl. BVerfGE 149, 407 ).

Die Verfassungsbeschwerde legt nicht unter substantiierter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs dar, dass dessen Kontrolle der Robustheit und der Fachgerechtigkeit der Berechnungen der Bundesnetzagentur sowie der von ihr herangezogenen Datengrundlage hinter einer Prüfung am Maßstab des Stands der Wissenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV zurückgeblieben ist. Es ist auch nicht im Einzelnen dargetan, inwiefern es sich bei der Frage nach der Validität der Datengrundlage um eine Sachverhaltsfrage handeln soll.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.