Expense reimbursement after settlement of constitutional complaint based on parallel state constitutional court grant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court ordered the State of Saxony to reimburse the petitioner's necessary legal expenses and fixed the subject matter value at 10,000 EUR, effectively granting relief following the petitioner's declaration of the constitutional complaint as settled. The dispute concerned a challenge to a final judgment of the Leipzig District Court for an alleged violation of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) under Article 103(1) of the German Basic Law. The decisive legal basis for granting the expense reimbursement under § 34a(3) BVerfGG was the exercise of equity, driven by the fact that the State Constitutional Court of Saxony, in a parallel proceeding, had granted the land constitutional complaint, overturned the challenged judgment, and remanded the case, thereby signaling that the public authority itself considered the petitioner’s constitutional claim justified.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; Expense reimbursement after settlement of constitutional complaint based on parallel state constitutional court grant: The dispute concerned a challenge to a final judgment of the Leipzig District Court for an alleged violation of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) under Article 103(1) of the German Basic Law. The decisive legal basis for granting the expense reimbursement under § 34a(3) BVerfGG was the exercise of equity, driven by the fact that the State Constitutional Court of Saxony, in a parallel proceeding, had granted the land constitutional complaint, overturned the challenged judgment, and remanded the case, thereby signaling that the public authority itself considered the petitioner’s constitutional claim justified.
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KI-generiertProvides the legal basis for the reimbursement of necessary legal expenses after the constitutional complaint was declared settled.
Determines the calculation and fixation of the subject matter value (Gegenstandswert) for the attorney's fee.
Volltext
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - stattgebende Entscheidung in landesverfassungsgerichtlichem Parallelverfahren als Billigkeitsgesichtspunkt
[TENOR]
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
1.Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18. März 2025 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG durch den Freistaat Sachsen zu erstatten.
a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 133, 37 ). So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).
b) Gemessen hieran entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten.Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 13. März 2025 - 38-IV-24 - der parallel erhobenen Landesverfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgegeben und das − auch hier − angegriffene Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen. Für die Entscheidung, ob dieses sowohl durch das Grundgesetz (Art. 103 Abs. 1 GG) wie durch die Verfassung des Freistaates Sachsen (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) gewährleistete Grundrecht verletzt ist, gelten die gleichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, juris, Rn. 9). Durch seine Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen als Teil der öffentlichen Gewalt des Freistaates hinsichtlich des Endurteils des Landgerichts Leipzig vom 16. April 2024 zu verstehen gegeben, dass er das verfassungsrechtliche Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
3. Zur Erstattung der Auslagen verpflichtet ist der Träger, dem der angegriffene Hoheitsakt zuzurechnen ist (vgl. nur BVerfGE 78, 350 ), vorliegend der Freistaat Sachsen.
4.Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.