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2 BvQ 20/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250326.2bvq002025 KI-generiert

Inadmissibility of interim constitutional relief against judicial disciplinary retirement order due to insufficient substantiation of facts and legal claims

Geschäftsnummer 2 BvQ 20/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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**Outcome:** The Federal Constitutional Court (2nd Senate, 1st Chamber) rejected the application for interim injunctive relief as inadmissible, ruling in favor of the respondent authorities by denying the applicant's request for provisional legal protection. **Dispute and Facts:** A judge employed by the Hessian State Ministry of Justice filed an urgent motion seeking to suspend a court service disciplinary proceeding that had ordered his transfer to retirement. The applicant challenged the procedural fairness of this disciplinary process and the related proceedings before the Federal Court of Justice, arguing that the handling of his case violated fundamental rights. The applicant initially characterized the action as an organ dispute or a remedy under Article 20(4) Basic Law but proceeded with arguments consistent with a constitutional complaint. **Legal Basis:** The Court held the application inadmissible primarily due to insufficient reasoning required for interim relief; specifically, the applicant failed to provide a comprehensible account of the facts, did not submit the contested decisions, and did not adequately demonstrate how the alleged rights violations met the threshold for constitutional review. The Court clarified that the applicant lacked the standing to pursue an organ dispute as an individual rather than a member of a supreme federal organ, and noted that a constitutional complaint would have been the appropriate procedural vehicle, which was not sufficiently substantiated here.

Legislator-Regeste

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§ 63 BVerfGG, Art. 20 Abs. 4 GG; Inadmissibility of interim constitutional relief against judicial disciplinary retirement order due to insufficient substantiation of facts and legal claims: Der Antrag ist jedoch nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2024 - 2 BvQ 40/24 -, Rn. 1). Es fehlt an einer nachvollziehbaren Aufbereitung des streitgegenständlichen Sachverhalts, der sich lediglich in groben Zügen aus den vom Antragsteller übersandten Stellungnahmen erschließt.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Normenkontrolle Disziplinarbehörde Verletzung von Verfahrensrechten Verletzung der Begründungspflicht fehlende Legitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 155
BVerfGE 89, 155 ; 112, 363 ; 123, 267 ), so dass zur Verwirklichung des Rechtsschutzziels in der Hauptsache allein eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein ausscheidet.
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag bzgl eines richterdienstgerichtlichen Verfahrens über die Versetzung eines Richters der hessischen Landesjustiz in den Ruhestand - zur verfassungsprozessualen Verfahrensart bei Beschwerden bzgl richterdienstgerichtlicher Verfahren - hier: Unzulässigkeit des Eilantrags mangels hinreichender Begründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1. In der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen. Denn der Zulässigkeit des vom Antragsteller bezeichneten Organstreitverfahrens stünde bereits von vornherein die fehlende Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers entgegen. Als Richter in der hessischen Landesjustiz ist er nicht Teil eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG. Der von ihm ebenfalls genannte Abhilfeantrag nach Art. 20 Abs. 4 GG träte jedenfalls hinter anderen Möglichkeiten des Rechtsschutzes, hier der Verfassungsbeschwerde, zurück (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 112, 363 ; 123, 267 ), so dass zur Verwirklichung des Rechtsschutzziels in der Hauptsache allein eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein ausscheidet.

2. Der Antrag ist jedoch nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2024 - 2 BvQ 40/24 -, Rn. 1). Es fehlt an einer nachvollziehbaren Aufbereitung des streitgegenständlichen Sachverhalts, der sich lediglich in groben Zügen aus den vom Antragsteller übersandten Stellungnahmen erschließt.

Die angegriffenen Entscheidungen hat er weder vorgelegt noch ihren Inhalt in einer Weise zusammengefasst, die eine auch nur überschlägige verfassungsrechtliche Prüfung ermöglicht. Auch den Gegenstand des Verfahrens beim Bundesgerichtshof, in dem der angegriffene Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wurde, hat der Antragsteller nicht benannt und keine Unterlagen hierzu vorgelegt. Auf dieser Grundlage lässt sich seine Behauptung einer rechtsstaatswidrigen Führung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand nicht prüfen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.