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2 BvQ 17/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250319.2bvq001725 KI-generiert

Inadmissibility of pre-emptive electoral complaints in interim proceedings under BVerfG jurisprudence

Geschäftsnummer 2 BvQ 17/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the applicant's petitions for an interim order and for legal aid, thereby upholding the status quo in proceedings related to the 2025 federal election. The applicant challenged decisions and measures taken during the electoral process by attempting to preemptively lodge an electoral complaint through the interim order procedure. The Court held that such applications are inadmissible because an electoral complaint moved forward to the interim order track is legally excluded, citing established doctrine that pre-litigation relief is unavailable for procedural actions in elections. Consequently, the request for legal aid was also denied as the underlying petitions lacked sufficient prospects of success under Section 114(1) Sentence 1 of the Code of Civil Procedure.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Inadmissibility of pre-emptive electoral complaints in interim proceedings under BVerfG jurisprudence: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen prozessleitende Verfügungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Wahlfälschung Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 63, 73
Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 63, 73 ;134, 135 ;BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9.
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[TENOR]

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht statthaft. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 63, 73 ;134, 135 ;BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 14 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).