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2 BvR 435/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250324.2bvr043525 KI-generiert

Invalidity of constitutional amendment challenged via fictional parliamentary session; lack of admissibility due to non-existent factual basis

Geschäftsnummer 2 BvR 435/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept a constitutional complaint for review, rendering the applicant's request for interim relief moot. The complainant challenged the validity of a law amending the Basic Law adopted by the Bundestag and approved by the Bundesrat, arguing it lacked the two-thirds majority required for constitutional amendments because the session was purportedly the first of the 21st Bundestag rather than the 20th. The Court held that the complaint was inadmissible under Section 93a (2) of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court, finding that the argumentation, which relied on a fictional and factually incorrect construction of parliamentary proceedings, lacked fundamental constitutional significance and failed to demonstrate a violation of the rights protected under Section 90 (1) of the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 2 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Invalidity of constitutional amendment challenged via fictional parliamentary session; lack of admissibility due to non-existent factual basis: The complainant challenged the validity of a law amending the Basic Law adopted by the Bundestag and approved by the Bundesrat, arguing it lacked the two-thirds majority required for constitutional amendments because the session was purportedly the first of the 21st Bundestag rather than the 20th. The Court held that the complaint was inadmissible under Section 93a (2) of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court, finding that the argumentation, which relied on a fictional and factually incorrect construction of parliamentary proceedings, lacked fundamental constitutional significance and failed to demonstrate a violation of the rights protected under Section 90 (1) of the Federal Constitutional Court Act.

Schlagwörter

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Verfassungswidrigkeit Parlamentsrecht Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht Geschäftsordnung Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Cited in the dispositive to state that the request for interim relief became moot upon the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Konstruktion eines der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde ungeeignet - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das am 18.03.2025 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des GG

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, Art. 115 und Art. 143h), das der 20. Deutsche Bundestag am 18. März 2025 beschlossen (BTPlenarprotokoll 20/214, S. 27795 ) und dem der Bundesrat am 21. März 2025 zugestimmt hat, mit der Behauptung, es sei nicht mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages zustande gekommen. Hierfür nimmt der Beschwerdeführer an, am 18. März 2025 habe nicht die 214. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages stattgefunden, sondern dies sei die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages gewesen. Dies leitet der Beschwerdeführer aus seiner Annahme her, die Präsidentin des 20. Deutschen Bundestages habe nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, die durch den Bundeswahlausschuss am 14. März 2025 erfolgte, "denklogisch" nur den 21. Deutschen Bundestag einberufen können. Daher habe nur dessen erste Sitzung stattfinden können. Hierbei spielt für den Beschwerdeführer auch eine Rolle, dass rund 400 Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages, die bei der Sitzung am 18. März 2025 anwesend gewesen seien, auch als Abgeordnete des 21. Deutschen Bundestages gewählt worden seien.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

Der Umdeutung eines tatsächlichen Geschehens durch die Kombination selbstgesetzter, als "denklogisch" bezeichneter Annahmen - hier der Annahme, nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses einer Bundestagswahl könne nur der neue, nicht der alte Bundestag zusammenkommen - und der darauf gestützten Konstruktion eines fiktiven, der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts - hier der Annahme, die 214. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages sei die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages gewesen - kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ebenso wenig kann damit die Möglichkeit einer Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte aufgezeigt werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.