Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 382/25, 2 BvR 383/25, 2 BvR 384/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250320.2bvr038225 KI-generiert

Constitutional complaints in compelled litigation without prior ordinary court proceedings and inadequate substantiation

Geschäftsnummer 2 BvR 382/25, 2 BvR 383/25, 2 BvR 384/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed three constitutional complaints as inadmissible and issued a warning of a 500 EUR abuse fee against the respondent attorney-mother. The dispute involved complaints filed regarding tort claims for official liability in "compelled litigation" matters, where the applicants failed to exhaust the legal remedy by not initiating proceedings before ordinary civil courts. The court determined the complaints were manifestly inadmissible under § 90(2) sentence 1 BVerfGG due to the lack of prior ordinary court litigation and insufficient substantiation under §§ 23(1), 92 BVerfGG, noting that such clearly hopeless filings constitute an abuse of the constitutional complaint procedure under § 34(2) BVerfGG, thereby justifying the penalty warning directed at the attorney who represented herself and her minor child.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Constitutional complaints in compelled litigation without prior ordinary court proceedings and inadequate substantiation: The dispute involved complaints filed regarding tort claims for official liability in "compelled litigation" matters, where the applicants failed to exhaust the legal remedy by not initiating proceedings before ordinary civil courts. The court determined the complaints were manifestly inadmissible under § 90(2) sentence 1 BVerfGG due to the lack of prior ordinary court litigation and insufficient substantiation under §§ 23(1), 92 BVerfGG, noting that such clearly hopeless filings constitute an abuse of the constitutional complaint procedure under § 34(2) BVerfGG, thereby justifying the penalty warning directed at the attorney who represented herself and her minor child.

Schlagwörter

KI-generiert
ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ordentliches Verfahren Streitgegenstand Forderungseingabe Kindsmisshandlung privatrechtliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Procedural basis cited in the dispositive to render the applications for interim relief moot.

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Legal basis cited for the warning of an abuse fee imposed on the applicant attorney.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden in Klageerzwingungssachen - Androhung einer Missbrauchsgebühr für künftige Fälle missbräuchlicher Beschwerdeerhebung

[TENOR]

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Der Beschwerdeführerin zu 2. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) angedroht.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie die von ihnen geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nicht vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt haben. Überdies genügen die Verfassungsbeschwerden offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2025 - 1 BvR 2568/24 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4).

Die missbräuchliche Erhebung ist in der offensichtlich fehlenden Rechtswegerschöpfung sowie der offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen in den vorliegenden sowie in einer Reihe weiterer von den Beschwerdeführern angestrengter Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet. Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens trifft vorrangig die Beschwerdeführerin zu 2., die die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und - in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin - als Bevollmächtigte des minderjährigen Beschwerdeführers zu 1., ihres Sohnes, in dessen Namen erhoben hat. Daher wird die Missbrauchsgebühr nur ihr gegenüber angedroht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.