Compulsory prosecution requests rejected for failure to exhaust mandatory prior legal remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court issued a joint non-acceptance decision, refusing to entertain eight consolidated constitutional complaints and dismissing associated applications for interim relief, while threatening one complainant with an abuse fee of 500 euros for future abusive filings. The dispute involved an attempted "Klageerzwingungsverfahren" (compulsory prosecution procedure), where the complainants challenged the public prosecution authority's refusal to initiate criminal proceedings. The complaints were deemed inadmissible because the complainants failed to exhaust the required legal remedies, specifically the failure to file a complaint under § 172(1) StPO or an application for judicial decision under § 172(2) StPO, and additionally failed to meet the detailed argumentation requirements of § 23 and § 92 BVerfGG. The Court cited § 93a(2) BVerfGG regarding the lack of fundamental constitutional significance or prospect of success, and § 34(2) BVerfGG for the threat of an abuse fee due to the misuse of the constitutional complaint process.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 172 Abs. 1 StPO, § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Compulsory prosecution requests rejected for failure to exhaust mandatory prior legal remedies: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden betr Klageerzwingungsverfahren - Androhung einer Missbrauchsgebühr für künftige Fälle missbräuchlicher Beschwerdeerhebung
[TENOR]
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Beschwerdeführerin zu 2. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) angedroht.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben jeweils entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie keine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO erhoben oder eine Beschwerdeentscheidung nicht abgewartet haben, um sodann - im Falle einer Ablehnung - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stellen (zur Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsantrags vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 1304/17 -, Rn. 15). Überdies genügen die Verfassungsbeschwerden offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II. Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in den von den Beschwerdeführern ebenfalls angestrengten Verfahren 2 BvR 382/25, 2 BvR 383/25 und 2 BvR 384/25.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.