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2 BvC 46/23 ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250306.2bvc004623 KI-generiert

Recusal based on preliminary report by responsible judge not indicative of bias; election complaint dismissed under § 24 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 46/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the recusal motion against a judge as manifestly inadmissible and partially rejected the election review complaint as moot, while dismissing the remainder of the complaint *a limine* without further elaboration under § 24 BVerfGG. The dispute involved a challenge to the constitutionality of specific amendments to the Federal Election Act, alongside a recusal application based on a report by the responsible judge that the complainant alleged indicated bias. The Court held that a preliminary assessment by the report responsible judge does not constitute a ground for bias, and that the complainant’s mere assertion of a divergent legal view was insufficient to establish a concern of bias; regarding the substantive complaint, the Court found no need to elaborate further as the issues had been previously addressed in the report, noting that the complainant had been sufficiently given the opportunity to respond to procedural and substantive concerns.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG; Recusal based on preliminary report by responsible judge not indicative of bias; election complaint dismissed under § 24 BVerfGG: Der Beschwerdeführer berücksichtigt zunächst nicht, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben vom 16. Dezember 2024, das eine Befangenheit der Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, begründen soll, ausdrücklich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin handelt, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der im Hinblick auf § 24 Satz 2 BVerfGG einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 154, 312 - Richterablehnung - BVR Müller).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahrensüberprüfung Befangenheit des Richters Wahlfälschung Verfassungsmässigkeit berechtigter Anschein der Befangenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 159, 26
BVerfGE 159, 26 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
BVerfGE 153, 72
BVerfGE 153, 72 - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
BVerfGE 154, 312
BVerfGE 154, 312 - Richterablehnung - BVR Müller).
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Volltext

Feststellung der teilweisen Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde, iÜ Verwerfung (a-limine-Abweisung) unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt, soweit der Beschwerdeführer die Vereinbarkeit von Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2395) mit dem Grundgesetz beanstandet.

3. Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

[GRUENDE]

1. Das gegen die Richterin Wallrabenstein gestellte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

b) Gemessen hieran ist das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer berücksichtigt zunächst nicht, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben vom 16. Dezember 2024, das eine Befangenheit der Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, begründen soll, ausdrücklich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin handelt, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der im Hinblick auf § 24 Satz 2 BVerfGG einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 154, 312 - Richterablehnung - BVR Müller).

Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Begründetheit seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen übergangen hat, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Dezember 2024 genannten Gründen teilweise erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

3. Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Dezember 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

4. Dem Begehren des Beschwerdeführers, ihm eine weitere Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen, ist nicht nachzukommen. Eine Entscheidung nach § 24 BVerfGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags hingewiesen worden ist (vgl. Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 24 Rn. 21 ). Dieser Voraussetzung ist durch das Berichterstatterschreiben vom 16. Dezember 2024, mit dem der Beschwerdeführer auf die Zulässigkeits- und Begründetheitsbedenken hingewiesen und ihm - entgegen seiner Auffassung - auch eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden ist, hinreichend Rechnung getragen worden.