Constitutionality of constitutional amendment passed by outgoing Bundestag after election; standard for interim relief in legislative process challenges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (Second Senate) rejected the applicants' motion for interim relief, leaving the German Bundestag’s extraordinary session to amend the Basic Law following the election of the new parliament in full effect. The dispute concerned a constitutional complaint by members of the outgoing Bundestag challenging the scheduling and conduct of legislative proceedings, specifically the refusal of the Committee on Budget to hold a second expert hearing regarding constitutional amendments on climate neutrality and budget deficits. In its decision, the Court emphasized that the prospects of success in the main proceeding are generally excluded from consideration in interim relief proceedings and that no special exceptional circumstances justifying a summary review were present. The ruling relied on the principle of balancing consequences under Article 32(1) of the Federal Constitutional Court Act and the right of MPs to equal participation in legislative proceedings under Article 38(1) sentence 2 in conjunction with Articles 42(1) sentence 1 and 76 et seq. of the Basic Law, affirming that the merits of the alleged violation of the right to informed deliberation remain reserved for the principal constitutional complaint proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Constitutionality of constitutional amendment passed by outgoing Bundestag after election; standard for interim relief in legislative process challenges: Dass der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine zweite Sachverständigenanhörung verweigere, obwohl das Quorum hierzu gemäß § 70 GO-BT in der Sitzung des Ausschusses am 16. März 2025 erfüllt worden sei, stelle einen Verstoß gegen das Recht der Antragstellenden auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordnete an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, auch in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 76 f. GG, dar.
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Folgenabwägung - Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
[GRUENDE]
A. Die Antragstellenden haben bereits im Verfahren 2 BvE 2/25 Organklage erhoben. Mit den vorliegenden Anträgen wenden sie sich erneut gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
I. Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.
II. Zur Begründung ihrer Eilanträge führen die Antragstellenden insbesondere aus, die Auswirkungen des Änderungsantrages würden von Fachleuten kontrovers diskutiert, sodass weitere Sachverständigenanhörungen durchzuführen seien. Die Änderungen des Grundgesetzes hinsichtlich der Klimaneutralität bis 2045 griffen in alle Lebenssachverhalte der Bürger ein und bedürften einer gründlichen Beratung. Zudem werde ein Haushaltsdefizit ab 2026 in Höhe von rund 20 Milliarden Euro viele sozialpolitische Projekte beenden.
Dass der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine zweite Sachverständigenanhörung verweigere, obwohl das Quorum hierzu gemäß § 70 GO-BT in der Sitzung des Ausschusses am 16. März 2025 erfüllt worden sei, stelle einen Verstoß gegen das Recht der Antragstellenden auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordnete an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, auch in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 76 f. GG, dar.
B. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen der Antragstellenden keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16. März 2025 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.