Post-election constitutional amendment by outgoing Bundestag; parliamentary procedure limits and interim relief balancing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court of Germany (Second Senate) dismissed the applications for interim relief, thereby upholding the prior decisions and allowing the proceedings to continue as scheduled. The dispute concerned a motion for interim measures challenging the convening and execution of a special session of the outgoing 20th German Bundestag to amend the Basic Law, which took place after the election of the 21st Bundestag had already occurred. The applicant argued that the court's previous balancing of interests failed to account for the lack of reasoned legislative drafts and external constitutional critiques, and alternatively sought to restrict the content of parliamentary deliberations. The Court held that the applicant's new arguments did not outweigh the interests previously assessed, and it reaffirmed that it lacks the authority to limit the substantive scope of parliamentary debate or dictate the specific procedural sequence of committee consultations.
Legislator-Regeste
KI-generiertPost-election constitutional amendment by outgoing Bundestag; parliamentary procedure limits and interim relief balancing: Die Antragstellerin hat bereits im Verfahren 2 BvE 4/25 Organklage erhoben. Mit den vorliegenden Anträgen wendet sie sich erneut gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Folgenabwägung - teilweise Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Anträge werden abgelehnt.
[GRUENDE]
A. Die Antragstellerin hat bereits im Verfahren 2 BvE 4/25 Organklage erhoben. Mit den vorliegenden Anträgen wendet sie sich erneut gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
I. Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.
II. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer erneuten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - unter Bezugnahme und teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens in dem Organstreitverfahren 2 BvE 4/25 - über ihren zunächst gestellten Organklageantrag hinaus insbesondere vor, der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe bei seiner Entscheidung vom 13. März 2025 im Rahmen seiner Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA) unberücksichtigt gelassen, dass die Gesetzentwürfe nicht begründet seien, was indes zum Ausschluss staatlicher Willkür erforderlich sei. Zudem verweist sie auf eine Stellungnahme des Bundesrechnungshofes sowie einen offenen Brief von Prof. Dr. Murswiek zum Gesetzesvorhaben.
B. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren enthält keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
Für die hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht kann vorliegend weder den Beratungs- und Entscheidungsumfang des Bundestages inhaltlich auf bestimmte Gesetzentwürfe beschränken, noch kann es dem Antragsgegner die konkrete Verfahrensabfolge - etwa durch eine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Ausschussberatungen - vorgeben. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 7 - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.