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2 BvE 10/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250317.2bve001025 KI-generiert

Validity of constitutional amendment adopted by outgoing Bundestag after election; limits on summary review of legislative procedure in interim relief proceedings

Geschäftsnummer 2 BvE 10/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applications for interim relief, ruling against the petitioning members of the previous Bundestag and leaving the special session of the 20th Bundestag in effect. The dispute concerned a constitutional organ complaint and requests for preliminary injunctions challenging the scheduling and execution of a special session of the outgoing federal parliament to amend the Basic Law after the election of the new 21st Bundestag, with petitioners arguing that the compressed legislative timeline—culminating in a vote on a two-year debt relief and fiscal framework bill—violated their right to informed parliamentary deliberation. The Court denied relief based on the principles governing provisional measures, specifically finding that the petitioners failed to demonstrate that their interests outweighed the opposing interests in the balancing of consequences required to deviate from prior decisions in parallel proceedings, and it determined that a summary assessment of the merits regarding the procedural speed and potential violation of Article 38(1) Sentence 2 of the Basic Law was reserved for the main proceedings, as no exceptional circumstances justified departing from the standard exclusion of success probabilities at this stage.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Validity of constitutional amendment adopted by outgoing Bundestag after election; limits on summary review of legislative procedure in interim relief proceedings: Die Antragstellende zu 1. ist eine Fraktion des 20. Deutschen Bundestages. Die Antragstellenden zu 2. sind Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages und gehören der Antragstellenden zu 1. an. Sie wenden sich mit ihrer Organklage und ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.

Schlagwörter

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Parlamentsrecht Gültigkeit von Wahlen verfassungsmässige Schranken Vorläufige Maßnahmen Rahmenbeschluss Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Folgenabwägung - Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

[GRUENDE]

A. Die Antragstellende zu 1. ist eine Fraktion des 20. Deutschen Bundestages. Die Antragstellenden zu 2. sind Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages und gehören der Antragstellenden zu 1. an. Sie wenden sich mit ihrer Organklage und ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.

I. Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25‍ -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.

II. Zur Begründung ihrer Eilanträge führen die Antragstellenden insbesondere aus, die Materie sei sehr komplex. Erforderlich seien mindestens drei Wochen, um die notwendigen Informationen zu erlangen, zu prüfen und zu erfassen. Zahlreiche renommierte Experten hätten in den letzten Tagen vor den Folgen der geplanten Verschuldung gewarnt. Nunmehr berichteten Zeitungen von einem 23-seitigen, eng beschriebenen Bericht des Bundesrechnungshofes vom 13. März 2025, in welchem ebenfalls auf die erheblichen Risiken der geplanten Gesetzentwürfe hingewiesen werde.

Das Verfahren sei in bewusst missbräuchlicher Weise beschleunigt worden. Der zwischen den Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen ausgehandelte, geänderte Entwurfstext habe erst am Tag der Sitzung des Haushaltsausschusses am Sonntag, den 16. März 2025, vorgelegen. Eine angemessene Beratung sei bis zur geplanten Beschlussfassung am Dienstag, den 18. März 2025, nicht mehr möglich. Es drohten daher auch die Rechte der Abgeordneten auf verfassungskonforme Mitwirkung verletzt zu werden, die für das Gesetzesvorhaben votieren wollten.

B. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen - auch soweit Fraktionsrechte geltend gemacht werden - keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -‍, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.

Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16. März 2025 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.