Constitutional authority of outgoing legislature to convene special sessions for Basic Law amendments post-election; limits on parliamentary procedure autonomy vs. rights to informed mandate.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's motions for interim relief, leaving the scheduled extraordinary session of the outgoing federal parliament for constitutional amendment procedures in effect, as the applicant did not prevail in halting the proceedings. The case involved a constitutional complaint filed by a member of the outgoing legislature against the convening of special sessions to amend the Basic Law after the general election for the new legislature had already taken place, with the applicant arguing that limited access to government information and insufficient time for deliberation violated her right to informed parliamentary consultation. The court held that the merits of whether these procedural constraints violated the applicant's rights under Article 38(1) sentence 2 of the Basic Law were reserved for the main proceedings, and no exceptional circumstances justified a summary substantive review in the interim procedure; consequently, the consequences balancing did not favor the applicant, aligning with the court’s parallel decision in a similar case.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Constitutional authority of outgoing legislature to convene special sessions for Basic Law amendments post-election; limits on parliamentary procedure autonomy vs. rights to informed mandate: Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellerin zum Ablauf der Gesetzesberatungen Anhaltspunkte für eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Folgenabwägung - Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
[GRUENDE]
A. Die Antragstellerin ist Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages und gehört der Gruppe Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) an. Sie wendet sich mit ihrer Organklage und ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem gegen die Anberaumung und Durchführung von Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
I. Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.
II. Zur Begründung ihrer Eilanträge führt die Antragstellerin insbesondere aus, sie sei durch die Verfahrensgestaltung des Antragsgegners gehindert, die erforderlichen Informationen zu den Wirkungen und Folgen der Grundgesetzänderungen, die in der Entwurfsbegründung allenfalls angedeutet seien, rechtzeitig zu erlangen und zu verarbeiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie als Mitglied der Opposition nur beschränkten Zugang zu Regierungsinformationen habe. Aus den vorhandenen Informationen ergebe sich die Tragweite der in Aussicht genommenen Verfassungsänderungen nicht. Ungeachtet dessen gewährten ihr die zeitlichen Abläufe keine ausreichende Gelegenheit, sich mit dem Gegenstand und den Folgen der beabsichtigten Grundgesetzänderungen auseinanderzusetzen. Eine hinreichende Beratungs- und Entscheidungsgrundlage eröffne auch die Anhörung im Finanzausschuss nicht. Sie werde daher in einem Maße in der Wahrnehmung ihres Mandats behindert, das nicht mehr im Rahmen der Verfahrensautonomie des Bundestages liege. Schließlich müsse auch die im Eilverfahren vorzunehmende Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen.
B. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen der Antragstellerin keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellerin zum Ablauf der Gesetzesberatungen Anhaltspunkte für eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.