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2 BvQ 21/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250313.2bvq002125 KI-generiert

Inadmissibility of interim relief to postpone publication of final Bundestag election results

Geschäftsnummer 2 BvQ 21/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicants' motions for interim relief as inadmissible, effectively denying the request to postpone the announcement of the final official results of the election to the 21st German Bundestag. The dispute concerned an isolated attempt by the applicants to obtain urgent injunctive relief to delay the certification of the electoral outcome. Relying on the principle that judicial protection regarding elections is only limited prior to the final determination of results, the Court held that there is no scope for interim relief before the preliminary or final result is fixed, and it referred the applicants to the regular electoral review procedure for substantive adjudication of their claims.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of interim relief to postpone publication of final Bundestag election results: Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Die Antragstellenden sind auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen. Es besteht hier kein Raum für Eilrechtsschutz.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Wahlergebnis Normenkontrolle verfassungsmässiger Grundsatz Gesetzlicher Schutz Ungültigkeit einer Wahl
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Volltext

Erfolglose isolierte Eilanträge auf Verschiebung der Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag - Tenorbegründung

[TENOR]

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Die Antragstellenden sind auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen. Es besteht hier kein Raum für Eilrechtsschutz.