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1 BvR 30/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250220.1bvr003025 KI-generiert

Abuse fee for boilerplate constitutional complaint lacking case-specific reasoning

Geschäftsnummer 1 BvR 30/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint and imposed a €500 abuse fee on the complainant. The dispute concerned a non-admission of a constitutional complaint that failed to meet procedural standards, specifically lacking a case-specific engagement with the underlying factual court decisions. The Court determined the filing was inadmissible under § 92 and § 23(1) sentence 2 BVerfGG due to the absence of fundamental constitutional significance and the obvious nature of the legal deficiencies. The abuse fee was levied pursuant to § 34(2) BVerfGG because the filing relied on boilerplate text without specific factual reference, constituting a misuse of legal remedies that must be obvious to any reasonable party, particularly given a prior warning issued for similar deficiencies in a previous case. Responsibility for the abuse was assigned to the complainant rather than their attorney because the complainant was a partner and managing director of the law firm representing them.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Abuse fee for boilerplate constitutional complaint lacking case-specific reasoning: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 m.w.N.; stRspr).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfahrensrechtliche Fragen Anwaltskosten Klagebewilligung mutwillige Prozessführung Vorherige Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 m.w.N.; stRspr).

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

I. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Beschwerdeführer bereits durch Beschluss vom 8. August 2024 - 1 BvR 787/24 - die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht, weil die in diesem Verfahren vorgelegte Begründungsschrift - wie andere Verfassungsbeschwerdeschriften zuvor - jedweden konkreten Fallbezug vermissen ließ.

Die Aussichtslosigkeit der nunmehr erneut unter Verwendung textbausteinartiger Passagen ohne konkreten Fallbezug eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Beschwerdeführer deshalb aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet.

Da der Beschwerdeführer (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer seiner Verfahrensbevollmächtigten ist, tritt umgekehrt deren Verantwortlichkeit für die missbräuchliche Erhebung zurück.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).