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1 BvR 2568/24 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250203.1bvr256824 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for insufficient substantiation of lower court reasoning

Geschäftsnummer 1 BvR 2568/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, finding it inadmissible due to a lack of constitutional relevance and insufficient substantiation, and threatened the complainant with a €500 abusive fee. The case involved a complaint against prior judicial decisions where the complainant failed to engage substantively with the reasoning of the lower courts in accordance with statutory requirements. The court based its non-acceptance on § 93a Abs. 2 BVerfGG, determining that the filing lacked fundamental constitutional significance and did not warrant acceptance for the enforcement of alleged rights, while the threat of the abusive fee relied on § 34 Abs. 2 BVerfGG for the manifestly futile and procedurally deficient nature of the application.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint dismissed for insufficient substantiation of lower court reasoning: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Grundrechte Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung gesetzlicher Anspruch Streitgegenstand Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss sowie Androhung einer Missbrauchsgebühr - Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) angedroht.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).

Die missbräuchliche Erhebung ist in einer offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Die Verfassungsbeschwerde versäumt jegliche tiefergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.