Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 19/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250211.2bvr001925 KI-generiert

Failure to exhaust prior legal remedies and manifestly unsubstantiated constitutional complaint warranting warning of abuse fee

Geschäftsnummer 2 BvR 19/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) refused to accept the constitutional complaint for decision and issued a warning regarding the imposition of an abuse fee for future filings, thereby denying the petitioner relief. The dispute concerned a challenge to administrative court decisions where the petitioner had failed to properly exhaust the regular legal remedies by filing only a complaint without first challenging the cost assessment in the first instance. The court held the complaint manifestly inadmissible under § 93a Abs. 2 BVerfGG because the petitioner did not adhere to the exhaustion of legal remedies requirement of § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, failed to provide a legally sufficient substantiation under §§ 92, 23 Abs. 1 BVerfGG, and did not present essential factual documents; consequently, the court applied the doctrine of abuse of legal remedy under § 34 Abs. 2 BVerfGG to warn that repeated submission of obviously hopeless complaints would trigger mandatory financial penalties.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 66 Abs. 1 GKG, § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Failure to exhaust prior legal remedies and manifestly unsubstantiated constitutional complaint warranting warning of abuse fee: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Erschöpfung des Rechtswegs Vorherige Verwaltungsbeschwerde ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen wiederholte Säumnis Steuerveranlagungsverfahren Verwaltungsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Androhung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung offensichtlich substanzloser Verfassungsbeschwerden

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich nicht den Rechtsweg beschritten, da er das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hat, ohne zuvor mit der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG den erstinstanzlichen Rechtsbehelf erhoben zu haben. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs.1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet. Damit erledigt sich der Antrag nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

2. Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

a) Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2023 - 1 BvR 704/23 -, Rn. 3 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 2405/21 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2023 - 1 BvR 704/23 -, Rn. 3 m.w.N.).

b) So liegen die Dinge hier. Die Verfassungsbeschwerde legt bereits den den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalt nicht dar. Der Rechtsweg ist nicht im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG beschritten worden. Das für die Überprüfung der angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts zentrale Schreiben vom 18. September 2024 hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen fehlt völlig. Der Beschwerdeführer hat mehrfach Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Beschwerdeführer daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.