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2 BvC 3/24 ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250123.2bvc000324 KI-generiert

A-limine dismissal standards and admissibility of joinder and recusal motions in election complaint proceedings.

Geschäftsnummer 2 BvC 3/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially dismissed a complaint challenging the validity of a parliamentary election and terminated the proceedings for three complainants who had withdrawn their complaints, while separately ruling that the joinder of two other complainants was inadmissible and rejecting a motion for the recusal of a judge. The dispute centered on a "Wahlprüfungsbeschwerde" (election complaint) where the complainants failed to substantiate their arguments, leading the Court to dismiss the remaining merits-based complaint under the a-limine dismissal provision of Section 24 Sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) without further reasoning. Key legal holdings included the principle that an a-limine dismissal requires only the service of the reporter’s letter to the complainant, not their actual acknowledgment or response; the statutory exclusion of joinder in election complaint proceedings; and the determination that a recusal motion was manifestly inadmissible because the judge’s failure to consult underlying legislative election records was procedurally justified given the obvious lack of substantive merit in the complaint.

Legislator-Regeste

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§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, § 21 Abs. 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 24 Satz 2 BVerfGG; A-limine dismissal standards and admissibility of joinder and recusal motions in election complaint proceedings: Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zu 4. mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2024 für alle Beschwerdeführenden "die Rücknahme verweigert" hat. Denn jedenfalls konnte er mangels Vertretungsbefugnis keine Prozesserklärungen für die anderen Beschwerdeführenden abgeben. Die Voraussetzungen einer Prozessvertretung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 4. ist auch nicht dargelegt, dass die Anforderungen an eine Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG erfüllt sind (vgl. BVerfGE 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA), und kommt schließlich auch keine Gruppenbeauftragung nach § 21 Abs. 1 BVerfGG in Betracht.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Ausstandsbegehren Vereinigung von Verfahren materielle Begründung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 154, 372
BVerfGE 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA), und kommt schließlich auch keine Gruppenbeauftragung nach § 21 Abs.
BVerfGE 166, 337
zu allem BVerfGE 166, 337 - Bundestagswahl Berlin - Beitrittserklärung).
BVerfGE 159, 26
BVerfGE 40, 11
BVerfGE 40, 11 ; 122, 304 ; 156, 224 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache und ist hierzu keine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens erforderlich (vgl.
BVerfGE 61, 208
BVerfGE 142, 1
Ist ein Ablehnungsgesuch - wie hier - offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und ist diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).
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Volltext

Teilweise Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde, iÜ Einstellung des Verfahrens - A-limine-Abweisung ohne Begründung (§ 24 S 2 BVerfGG) setzt lediglich Zustellung, nicht auch Kenntnisnahme des Berichterstatterschreibens voraus - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Unzulässigkeit des Beitritts zu einer Wahlprüfungsbeschwerde

[TENOR]

1. Das Verfahren wird, soweit es die Beschwerdeführenden zu 11., 12. und 15. betrifft, eingestellt.

2. Der Beitritt der Beschwerdeführenden zu 1. und 6. ist unzulässig.

3. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

4. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu 1. bis 10., 13., 14. und 16. wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beschwerdeführenden zu 11., 12. und 15. mit Schriftsätzen vom 12. beziehungsweise 17. Oktober 2024 ihre Wahlprüfungsbeschwerden zurückgenommen haben.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zu 4. mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2024 für alle Beschwerdeführenden "die Rücknahme verweigert" hat. Denn jedenfalls konnte er mangels Vertretungsbefugnis keine Prozesserklärungen für die anderen Beschwerdeführenden abgeben. Die Voraussetzungen einer Prozessvertretung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 4. ist auch nicht dargelegt, dass die Anforderungen an eine Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG erfüllt sind (vgl. BVerfGE 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA), und kommt schließlich auch keine Gruppenbeauftragung nach § 21 Abs. 1 BVerfGG in Betracht.

2. Der Beitritt zum Verfahren, den die Beschwerdeführenden zu 1. und 6. auf den Hinweis, dass sie die Beschwerdeschrift entgegen dem Schriftlichkeitserfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterschrieben haben, erklärt haben, ist unzulässig. Ein Beitritt zu einer Wahlprüfungsbeschwerde ist grundsätzlich ausgeschlossen, da er weder im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehen ist noch für eine analoge Anwendung der dortigen Beitrittsregelungen für andere Verfahrensarten Raum besteht. Einen Beitritt im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf anderem Wege zuzulassen, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt (vgl. zu allem BVerfGE 166, 337 - Bundestagswahl Berlin - Beitrittserklärung).

3. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Bei der zur Begründung angeführten Vorgehensweise der Richterin Wallrabenstein, die Hinweisschreiben vom 27. September 2024 ohne vorherige Beiziehung der einschlägigen Wahlprüfungsakten des Deutschen Bundestages zu verfassen, handelt es sich vielmehr um eine fehlerfreie und sachgerechte Verfahrensgestaltung. Denn wenn eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet ist (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 122, 304 ; 156, 224 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache und ist hierzu keine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens erforderlich (vgl. BVerfGE 61, 208 ). So lag der Fall hier. Wie mit den Hinweisschreiben vom 27. September 2024 (ausschließlich) ausgeführt wurde, erfüllt die Wahlprüfungsbeschwerde bereits nicht die Begründungsanforderungen der § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

Ist ein Ablehnungsgesuch - wie hier - offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und ist diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).

4. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 27. September 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Der Entscheidung im Wege des § 24 BVerfGG steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zu 4. die vorherige Übersendung der an die anderen Beschwerdeführenden gerichteten Hinweisschreiben vom 27. September 2024 an ihn sowie Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu verlangt hat, und die Beschwerdeführerin zu 5. nach eigenen Angaben den Inhalt des an sie gerichteten Hinweisschreibens nicht zur Kenntnis genommen, sondern dieses im ungeöffneten Briefumschlag zurückgesendet hat. Zu ersterem besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer zu 4. die anderen Beschwerdeführenden nicht wirksam vertritt und keine Verfahrenshandlungen oder Äußerungen für sie tätigen kann (vgl. dazu Rn. 2). Letzteres ändert nichts daran, dass das Hinweisschreiben vom 27. September 2024 der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2024 entsprechend § 180 ZPO zugestellt und sie damit in die Lage versetzt wurde, dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Damit wurden die Voraussetzung und der Zweck des § 24 Satz 2 BVerfGG erfüllt.