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1 BvQ 3/25 ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250115.1bvq000325 KI-generiert

Failure to substantiate exhaustion of legal remedies and specific fundamental rights violation in application for interim relief

Geschäftsnummer 1 BvQ 3/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the application for interim relief, resulting in the applicant's failure to obtain a stay and leaving the challenged costs matter unaffected. The dispute concerned a request for an urgent order regarding a costs case, where the applicant sought to halt the proceeding pending a constitutional complaint. The court held that the application failed to meet the stringent requirements for interim relief because the applicant did not substantiate that a main hearing would be inadmissible or manifestly unfounded, specifically neglecting to address the requirement of exhausting legal remedies under § 90 Abs. 2 BVerfGG and failing to demonstrate, in a comprehensible manner, the violation of fundamental rights required by § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Failure to substantiate exhaustion of legal remedies and specific fundamental rights violation in application for interim relief: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 ), noch lässt sein Vorbringen eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar erkennen.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Zivilrechtsstreitigkeit Erschöpfung des Instanzenzuges verfassungsmässige Anforderung einzelne Grundrechte Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 112, 304
BVerfGE 112, 304 ), noch lässt sein Vorbringen eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs.
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag in einer Kostensache - mangelnde Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung sowie zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 ), noch lässt sein Vorbringen eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.